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BGH·1 StR 68/13·16.05.2013

Strafurteil wegen Steuerhinterziehung: Notwendige Feststellungen zur der Höhe einer Steuerverkürzung

StrafrechtSteuerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief mit Revision mehrere Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe gegen das LG Bochum an. Der BGH stellte fest, dass eine Tat (unterlassene Umsatzsteuererklärung 2002) verjährt ist und nach § 206a StPO einzustellen ist. Für mehrere Beihilfeverurteilungen fehlen hingegen nachvollziehbare Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung und zur kausalen Zuordnung; diese Verurteilungen wurden aufgehoben und die Sache zur Neuerhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Einstellung einer verjährten Tat und Aufhebung mehrerer Beihilfeverurteilungen; übrige Revision verworfen, Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat verjährt, ist das Verfahren insoweit gem. § 206a StPO einzustellen.

2

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind hinreichende, nachvollziehbare Feststellungen darüber erforderlich, ob und in welcher Höhe beim Haupttäter tatsächlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist.

3

Steuerverkürzungen des Haupttäters sind einem Gehilfen nicht ohne Weiteres zuzurechnen; es bedarf einer kausalen Feststellung, dass gerade die vom Gehilfen geschaffenen Scheinrechnungen die konkret festgestellte Steuerverkürzung verursacht haben.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe oder Ursache der Steuerverkürzung, hat das Revisionsgericht die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; dies kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 370 AO§ 370ff AO§ 261 StPO§ 267 StPO§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 26. September 2012, Az: 13 KLs 35 Js 428/08 - 18/10

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. September 2012 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

aa) in den Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe insgesamt,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in elf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgenommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die dem Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen unterlassener Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 (Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe) ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2013 zutreffend dargelegt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten in den (sechs) Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte ab etwa 1995 ein laufendes Einkommen „mit Firmenbestattungen, dem Handel mit Firmenmänteln und der Erstellung von Schein- und Abdeckrechnungen“ (UA S. 14; s. auch UA S. 5). Unter seinen Firmen P. , B. , A. GmbH und Maschinenbau Bo. GmbH erteilte der Angeklagte dem „Gesellschafter-Geschäftsführer Z. der Firmen D. GmbH und I. GmbH Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Ingenieurleistungen, aus denen Z. zu Unrecht … Betriebsausgaben- und, soweit Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, den Vorsteuerabzug vornahm“ (UA S. 18). Daneben führten S. und Z. aber auch „echte gemeinsame Handelsgeschäfte“ durch (UA S. 19).

5

In den für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abgegebenen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen bezifferte Z. für die Firmen D. GmbH bzw. I. GmbH jeweils einen „unzutreffenden Gewinn, weil er Zahlungen … auf Scheinrechnungen zu Unrecht gewinnwirksam verbucht hatte“ (UA S. 37 f.). Dieses förderte der Angeklagte „durch die Überlassung der zugrunde liegenden Scheinrechnungen mit zumindest bedingtem Vorsatz bezüglich deren steuerschädlicher Verwendung“ (UA S. 71; s. auch UA S. 73).

6

b) Den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist allerdings nicht ausreichend zu entnehmen, ob bzw. in welcher Höhe es zu Steuerverkürzungen gekommen ist. Insbesondere aus den - aus sich heraus schon nicht ohne weiteres verständlichen - tabellarischen Aufstellungen lassen sich die Berechnungen nicht nachvollziehen. So stellt das Landgericht beispielsweise für das Jahr 2003 ausgehend von einem Scheinrechnungsvolumen von 15.400 € einen Gewerbesteuerhinterziehungsbetrag von 14.850 € fest. Die aufgeführten Hinterziehungsbeträge bei Körperschaft- und Gewerbesteuer lassen sich nicht allein mit den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären, zumal der Angeklagte und Z. auch „echte gemeinsame Handelsgeschäfte“ (UA S. 19) durchgeführt haben. Insoweit kann der Senat letztlich nicht abschließend prüfen, ob es überhaupt zu einer Steuerverkürzung durch den Haupttäter gekommen ist, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat.

7

Es liegt zudem nicht fern, dass Teilbeträge der vom Haupttäter (möglicherweise) verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen (unrichtigen) Angaben des Haupttäters beruhen. Auch solche Steuerverkürzungen könnten dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311, 312; zur Darstellung im Urteil s. auch Jäger in: Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 461 mwN).

8

Die gebotene Aufhebung zieht die Aufhebung der in den vorbezeichneten Fällen tateinheitlich verwirklichten Fälle III.2., Taten 117a, 118a, 119a, der Urteilsgründe (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer), die für sich keinen rechtlichen Bedenken begegnen, und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

9

Ob eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bzw. eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden kann, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

10

3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

WahlJägerZeng
GrafRadtke