Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch eines LG-Urteils wegen Steuerhinterziehung auf, weil die Strafkammer generalpräventive Erwägungen ohne konkrete Feststellungen zur gemeinschaftsgefährlichen Zunahme vergleichbarer Taten strafschärfend berücksichtigt hatte. Die Revision war insoweit erfolgreich; die übrigen Angriffe wurden verworfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; übrige Revision abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafzumessung ist nur zulässig, wenn die Strafkammer konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme vergleichbarer Straftaten ergibt.
Pauschale Hinweise auf Abschreckungszwecke oder die Bedeutung der Steuerpflicht genügen zur Strafverschärfung nicht; es liegt sonst ein Wertungsfehler vor.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Wertungsfehler die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; hierfür bedarf es nicht notwendigerweise der Aufhebung materieller Feststellungen.
Das Revisionsgericht kann im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen; ergänzende Feststellungen durch das Tatgericht sind möglich.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 9. Juni 2017, Az: II-6 KLs 8/16
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine „Kavaliersdelikte“ seien und es sei deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515). Das hat die Strafkammer nicht belegt.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den Gesamtstrafenausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
| Raum | Bellay | Hohoff | |||
| Graf | Fischer |