Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte die Verurteilung in 37 Fällen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, weil diese Taten bereits verjährt waren. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung erfolgte erst 2010, sodass für vor dem 1.4.1999 begangene Taten die fünfjährige Frist abgelaufen war. Das Ruhen der Verjährung nach §78b StGB gilt nicht, wenn zum Inkrafttreten bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Strafausspruch blieb aufgrund der Vielzahl weiterer Taten unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: 37 Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung entfallen; Strafausspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingeführte Regel zum Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs.1 Nr.1 StGB) gilt grundsätzlich auch rückwirkend für vor dem Inkrafttreten begangene Taten, zieht aber keine Wiederbelebung von Fällen nach sich, in denen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Die Verjährung einer Straftat ist eingetreten, wenn die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgt ist.
Die Streichung verjährter tateinheitlicher Verurteilungen aufgrund eingetretener Verjährung erfordert nicht zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruchs; nach § 354 Abs.1 StPO können Einzel- und Gesamtstrafen bestehen bleiben, wenn das Wegfallen der Verurteilungen das Strafmaß nicht beeinflusst hätte.
Sind einzelne tateinheitlich verbundene Taten verjährt, sind die entsprechenden Einzelverurteilungen zu entfernen; die Beurteilung des verbleibenden Strafausspruchs richtet sich allein danach, ob das Wegfallen der Verurteilungen das Strafmaß beeinflusst.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Coburg, 16. September 2011, Az: 1 KLs 318 Js 4169/10
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. September 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 254 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 217 Fällen, sowie des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB hat in 37 Fällen keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Das Landgericht hat in den Fällen II. 1. als Tatzeiten einen Zeitraum von April 1998 bis Mai 2002 festgestellt (UA S. 5). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erfolgte jedoch nicht vor der Anzeige der Geschädigten im April 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die bis zum 31. März 1999 begangenen Taten des Missbrauchs einer Schutzbefohlenen bereits abgelaufen. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte in jeweils zwölf Monaten 37 der unter II. 1. für den Zeitraum von April 1998 bis Mai 2002 festgestellten Taten. Nach diesen getroffenen Feststellungen muss daher für den Zeitraum April 1998 bis Ende März 1999 von 37 Verstößen gegen § 174 StGB, die am 1. April 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003, bereits verjährt waren, ausgegangen werden. Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).
Danach entfallen 37 als tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern festgestellte Taten des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen.
Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst.
II.
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).
Angesichts der über 250 festgestellten Straftaten, welche entscheidend durch den über viele Jahre andauernden schweren sexuellen Missbrauch geprägt sind, fallen im Verhältnis hierzu die tateinheitlich begangenen 37 Fälle eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, die verjährt sind, nicht allzu schwer ins Gewicht. Angesichts der jeweiligen Tatbilder schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
| Nack | Graf | Sander | |||
| Wahl | Jäger |