Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung des Grenzwertes für die Annahme einer nicht geringen Menge bei Piperazin-Derivaten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I betreffend die Festsetzung der nicht geringen Menge für TFMMP und BZP wurde verworfen. Zentral war, nach welchem Maßstab Grenzwerte zu bestimmen sind, wenn keine tödliche oder äußerst gefährliche Dosis feststellbar ist. Der BGH hielt die Festsetzung auf 37,5 g der jeweiligen Base für zulässig, weil das Landgericht anhand sachverständiger Gutachten ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht gewöhnten Konsumenten zugrunde gelegt hat. Die Erfahrungsberichte von Konsumenten stellten eine tragfähige Grundlage dar.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen; Grenzwerte für nicht geringe Menge bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestimmung einer nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann – wenn keine äußerst gefährliche oder tödliche Dosis feststellbar ist – ein Grenzwert anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum gewöhnten Konsumenten festgesetzt werden.
Bei der Grenzwertbestimmung sind das Gewicht der jeweiligen Base und nicht etwa nur das Salz maßgeblich zu berücksichtigen.
Sachverständigengutachten, die Erfahrungsberichte von Konsumenten über Wirkungsweise und typische Konsumeinheiten auswerten, können eine tragfähige und beweiswürdige Grundlage für die Festlegung solcher Grenzwerte bilden.
Die Entscheidung der Strafkammer zur Festsetzung eines Grenzwertes ist vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden, wenn die Feststellung auf ausreichender sachverständiger Grundlage beruht und keine rechtlichen Fehler aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 29. September 2017, Az: 3 KLs 364 Js 236237/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen Piperazin-Derivate, Trifluormethylphenylpiperazin-Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin-Hydrochlorid (BZP), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom Landgericht inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußerst gefähr-liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststellen ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumenten festgelegt werden (zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN). Die von den Sachverständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfahrungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums.
Graf Jäger Radtke Bär Hohoff