Rüge zu kurzfristiger Überlassung eines Schriftstücks
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen zu kurzfristiger Überlassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Rüge ist unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, wann das Gutachten konkret zugegangen ist. Zudem fehlt der Vortrag, ob ein Unterbrechungs-/Terminvorbringung gestellt oder die Vernehmung des Sachverständigen terminlich fortgesetzt wurde. Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als unbegründet verworfen; Gehörsrüge wegen zu kurzer Überlassung des Gutachtens unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Angriffsrichtung, die Verteidigung habe nicht ausreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit einem vorbereitenden schriftlichen Gutachten gehabt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 265 Abs. 4 StPO), ist unzulässig, wenn der genaue Zeitpunkt des Zugangs des Gutachtens nicht vorgetragen wird.
Die bloße Angabe, das Gutachten sei ‚kurz vor der Hauptverhandlung‘ überlassen worden, ist unspezifisch und genügt nicht, da das Revisionsgericht damit nicht feststellen kann, welche tatsächliche Vorbereitungszeit zur Verfügung stand.
Zur Prüfung einer Gehörsverletzung muss vorgetragen werden, ob die Verteidigung im Hinblick auf die angeblich unzureichende Vorbereitungszeit einen Antrag auf Unterbrechung oder Terminverlegung gestellt hat; das Unterlassen eines solchen Vortrags macht die Rüge unzulässig.
Für die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit sind wesentliche Verfahrensumstände (z. B. dass die Vernehmung des Sachverständigen an einem späteren Sitzungstag fortgesetzt wurde) darzulegen; ohne entsprechenden Vortrag fehlt es an einer entscheidungserheblichen Grundlage.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 20. Juli 2018, Az: 2 Ss 288/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 4 StPO mit der Angriffsrichtung erhoben wird, vor der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung nicht genug Zeit erhalten, sich mit dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen auseinanderzusetzen, erweist sich die Rüge ebenfalls als unzulässig. Dies gilt bereits deswegen, weil die Revision nicht vorträgt, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie das vorbereitende Gutachten erhalten hat. Der Vortrag „kurz vor der Hauptverhandlung“ genügt hierzu nicht, da das Revisionsgericht damit nicht prüfen kann, wieviel Zeit tatsächlich zur Verfügung stand. Darüber hinaus versäumt die Revision vorzutragen, dass sie im Hinblick auf die nicht für ausreichend erachtete Vorbereitungszeit einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hatte, diesen jedoch nach der Abstimmung weiterer Sitzungstage wieder zurückgenommen hat. Zudem wird der für die Rüge bedeutsame Umstand, dass die Vernehmung des Sachverständigen am Sitzungstag vom 13. Juli 2018 nicht abgeschlossen, sondern am Sitzungstag vom 17. Juli 2018 fortgesetzt wurde, nicht vorgetragen.
Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice