Zulässigkeit der Nebenklage bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue
KI-Zusammenfassung
H. beantragt den Anschluss als Nebenkläger und legt Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein. Die Kammer stellt fest, dass Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue nicht zu den in § 395 Abs. 1 und 3 StPO genannten Tatbeständen gehören, die den Nebenklägeranschluss rechtfertigen. Mangels Berechtigung zum Anschluss ist H. nicht Verfahrensbeteiligter; seine Revision wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Ausgang: Anschluss als Nebenkläger abgelehnt; Revision des H. mangels Beteiligtenstellung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Nebenklage setzt voraus, dass die verfolgten Tatbestände zu den in § 395 Abs. 1 und 3 StPO genannten Delikten gehören.
Eine Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschluss vorliegen; Fehlen dieser Voraussetzungen schließt den Anschluss aus.
Wer am Verfahren nicht beteiligt ist, besitzt keine Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil; Rechtsmittel nicht Beteiligter sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die bloße Behauptung oder wiederholte Erklärungen eines Dritten genügen nicht zur Begründung der Beteiligtenstellung, wenn die materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen des Anschlusses fehlen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 5. Mai 2010, Az: 9 KLs 501 Js 127135/95 - 17 Ss 562/10, Urteil
nachgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: 1 StR 602/14, Beschluss
Tenor
1. H. ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen.
2. Die von H. am 9. Mai 2010 eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem Angeklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision.
H. hat mit einem an das Landgericht Augsburg gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt.
Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte H. beim Landgericht Erklärungen zum Anschluss als Nebenkläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die Strafkammer jeweils zurückgewiesen hat. Eine „4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen“ hat er mit Schreiben vom 16. November 2010 an den Bundesgerichtshof gerichtet.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.
H. ist daher nicht berechtigt, sich mit einer Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschließen, da auch andere zum Anschluss berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.
Da H. am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
| Nack | Rothfuß | Sander | |||
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