Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Verwerfung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilten rügen nach § 356a StPO, der Senat habe sich nicht mit einer Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) und der Frage der Heilung durch (fiktive) Wiederholung der Beweisaufnahme befasst. Der Senat hat die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die Anhörungsrüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Es liegt keine Gehörsverletzung vor; der Senat hat die angesprochenen Fragen in einer von der Revisionsbegründung abweichenden Rechtsauffassung beantwortet und die Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO getroffen.
Ausgang: Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das entscheidungserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich übergangen wurde oder sonst eine wesentliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Revisionsgericht eine gerügte Verfahrensrüge in einer von der Revisionsbegründung abweichenden, aber inhaltlich das Entscheidungserhebliche beantwortenden Rechtsauffassung behandelt.
Die Frage, ob ein Besetzungs- oder sonstiger Verfahrensfehler durch (fiktive oder tatsächliche) Wiederholung der Beweisaufnahme geheilt wird, kann dadurch beantwortet werden, dass das Revisionsgericht auf die Wiederholung der Beweisaufnahme abstellt.
Die Kosten einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge sind der antragstellenden Partei aufzuerlegen; dies ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. September 2022, Az: 1 StR 63/22, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 28. September 2021, Az: 3 KLs 205 Js 1348/15
Tenor
Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 3. November 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. September 2021 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Sie beanstanden im Wesentlichen, dass der Senat sich nicht mit der erhobenen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO befasst und sich nicht zu der Frage verhalten habe, „ob eine Heilung auch durch die Fiktion der Wiederholung einer Beweisaufnahme erfolgen kann“. Stattdessen habe der Senat über eine nicht erhobene Rüge eines relativen Revisionsgrundes entschieden.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dabei hat der Senat entgegen der Auffassung der Verurteilten auch über die nach § 338 Nr. 1 StPO erhobene Verfahrensrüge entschieden, insoweit jedoch eine von den Revisionsbegründungen abweichende Rechtsauffassung vertreten und sich im Anschluss an die Antragsschriften des Generalbundesanwalts „ergänzend“ geäußert. Danach kam schon nach dem Revisionsvorbringen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht in Betracht. Indem der Senat ausdrücklich auf die durchgeführte „Wiederholung der Beweisaufnahme“ abstellt, hat er die von den Verurteilten aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Heilung eines möglichen Besetzungsverstoßes beantwortet und zugleich über den von der Revision (inzident) gerügten Verstoß gegen § 69 StPO entschieden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21 Rn. 5).
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