Bankrott: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof wegen Bankrott ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Streitpunkt war, ob die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von der Wahl einer betriebswirtschaftlichen Methode abhängt. Der Senat bestätigt die Feststellung zum Stichtag 31.10.2009, da zahlreiche wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen vorliegen; ein Irrtum zur Fälligkeit der Lohnsteuer ändert hieran nichts.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hof wegen Bankrott als unbegründet verworfen; Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Bankrottstrafrecht ist die Anwendung einer bestimmten betriebswirtschaftlichen Methode nicht ausschlaggebend, wenn die Zahlungslosigkeit durch eine Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen hinreichend belegt ist.
Ein Irrtum des Tatrichters über die Fälligkeit einer einzelnen Verbindlichkeit (z. B. Lohnsteuer) hält die Gesamtfeststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht auf, soweit andere Beweisanzeichen den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit tragen.
Wirtschaftskriminalistische Indizien können eine methodische Bewertungsabweichung kompensieren und sind für die rechtliche Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit geeignet, wenn sie insgesamt ein geschlossenes Bild der Zahlungsunfähigkeit ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hof, 25. September 2015, Az: 4 KLs 18 Js 2392/10
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom Landgericht angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt angesichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräftigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.
Graf Cirener Radtke
Mosbacher Fischer