Steuerstraftaten: Abgrenzung der "Steuerverkürzung" von der "Steuerhinterziehung"
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen angeblicher Steuerverkürzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Schuldspruch dahingehend, dass es sich um Steuerhinterziehung handelt, um Verwechslungen mit der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu vermeiden. Die verhängten Strafen bleiben unangetastet.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung eines Delikts im Schuldspruch muss der gesetzlichen Tatbestandsqualität entsprechen; bei Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerhinterziehung ist die Verurteilung als solche auszusprechen, um Verwechslungen mit der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu vermeiden.
Die Revision ist als verworfen zu erklären, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergibt.
Sind Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung und einer Urkundenstraftat erfüllt, kann der Verurteilungs- und Schuldspruch Tateinheit für beide Straftatbestände feststellen.
Die Angemessenheit einer Strafe wird auf der Revision nur überprüft, soweit sich Rechtsfehler in der Strafzumessung ergeben; liegt solche erkennbare Rechtsfehler nicht vor, bleibt die Strafe gemäß § 354 Abs. 1a StPO bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 30. August 2011, Az: 2050 Js 34090/10 - 10 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch war dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen „Steuerverkürzung“ wegen „Steuerhinterziehung“ verurteilt ist, denn die von der Strafkammer im Schuldspruch verwendete Bezeichnung „Steuerverkürzung“ birgt die Gefahr einer Verwechslung mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO.
2. Die verhängten Strafen sind - wie der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Nack Wahl Elf
Graf Jäger