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BGH·1 StR 627/09·23.02.2010

Verbindung zusammenhängender Strafsachen

StrafrechtStrafprozessrechtGerichtszuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Baden‑Baden ein; das Landgericht hatte zuvor eine beim Amtsgericht anhängige Strafsache zu dem bei ihm anhängigen Verfahren hinzuverbunden. Zentrale Frage war die Zuständigkeit für den Verbindungsbeschluss nach §§ 4, 5 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen. Er bestätigt, dass die Strafkammer zuständig ist, wenn die übrigen Gerichte zu ihrem Bezirk gehören und deshalb kein gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Baden‑Baden als unbegründet verworfen; Verbindungsbeschluss der Strafkammer nach §§ 4,5 StPO rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §§ 4, 5 StPO kann die Strafkammer zusammenhängende Strafsachen miteinander verbinden, wenn die übrigen beteiligten Gerichte zum Bezirk der Strafkammer gehören.

2

Für den Verbindungsbeschluss ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht höherer Ordnung zuständig, sofern die übrigen Gerichte seinem Bezirk angehören.

3

Ein gemeinschaftliches oberes Gericht ist nur dann für die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 2 StPO§ 4 Abs 2 S 1 StPO§ 5 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 4 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 24. Juli 2009, Az: 3 KLs 313 Js 15983/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden-Baden.

Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander