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BGH·1 StR 614/10·01.12.2010

Spezialzuständigkeit für Steuerstrafsachen im BGH: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Nichtsteuerstraftat

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl wegen einer Steuerstraftat verurteilt; Einziehung beschlagnahmter Zigaretten blieb bestehen. Der 1. Strafsenat hält sich für nicht zuständig, weil die Einbeziehung steuerstrafrechtlicher Rechtsfolgen allein seine Spezialzuständigkeit nicht auslöst. Das Verfahren wird dem zuständigen 4. Strafsenat (Bezirk OLG Naumburg) zur Entscheidung abgegeben; dieser wurde angehört und stimmt zu.

Ausgang: 1. Strafsenat erklärt sich für nicht zuständig und gibt das Verfahren an den für den Bezirk zuständigen 4. Strafsenat ab

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Spezialzuständigkeit eines Senats für Steuer- und Zollstrafsachen begründet nicht bereits dann dessen Zuständigkeit, wenn lediglich die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.

2

Für Revisionen aus dem Bezirk eines Oberlandesgerichts ist der im Geschäftsverteilungsplan für diesen Bezirk ausgewiesene Strafsenat zuständig, sofern keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie berührt ist.

3

Ergibt die Prüfung, dass die spezielle Zuständigkeit eines anderen Senats nicht begründet ist, hat der ursprünglich angerufene Senat die Sache gemäß Geschäftsverteilungsplan an den zuständigen Senat abzugeben.

4

Die Anhörung des nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senats ist bei einer Abgabeentscheidung zu berücksichtigen und kann die Abgabe bestätigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21e GVG§ 16 Abs 2 UWG§ 55 StGB§ 16 Abs. 2 UWG

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 23. März 2010, Az: 22 KLs 927 Js 37851/06 - 3/08 - 927 Js 28140/10

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landgericht aufrechterhalten.

2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

3

Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Nichtsteuerstraftat begründet "zweifelsfrei" (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.

4

Das Landgericht Halle gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 4. Strafsenat Nr. 1).

5

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.

6

Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.

WahlElfSander
HebenstreitJäger