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BGH·1 StR 6/14·26.02.2014

Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut ein, das ihn wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu vier Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der BGH stellt jedoch fest, dass im Fall B.4 versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt wurde und holt diese nach § 354 Abs. 1 StPO nach. Er setzt die Einzelfreiheitsstrafe auf ein Monat innerhalb des zuvor bestimmten Strafrahmens; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Senat setzt im Fall B.4 ergänzend eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Festsetzung einer Einzelstrafe im Urteil versehentlich, kann das Revisionsgericht die fehlende Einzelstrafenfestsetzung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

2

Die Nachholung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht hat innerhalb des von der Vorinstanz ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens zu erfolgen; zur Wahrung der Verteidigungsinteressen ist regelmäßig das Mindestmaß zu wählen.

3

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung einer unterbliebenen Einzelstrafenfestsetzung nicht entgegen, sofern die Festsetzung innerhalb des zuvor bestimmten Strafrahmens verbleibt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet wird.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine zu Gunsten des Angeklagten erheblichen Rechtsfehler aufweist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 354 Abs 1 StPO§ 358 Abs 2 S 1 StPO§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 29 Abs. 1 BtMG§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 23. September 2013, Az: 4 KLs 45 Js 19216/12 (3)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall B.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall B.4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2

1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall B.4. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hat, eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Es hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausgeführt, die Strafe für diese Tat dem über § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - zweifach gemilderten Strafrahmen von § 29 Abs. 1 BtMG entnehmen zu wollen (UA S. 31). Diesen Strafrahmen hat das Landgericht mit einem Monat bis zu zwei Jahren und neun Monaten angegeben. Es hat aber weder in der Auflistung der verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) noch an sonstiger Stelle des Urteils eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat festgesetzt. Angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ist dies ersichtlich versehentlich unterblieben.

3

2. Der Senat holt im Fall B.4. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß von einem Monat innerhalb des von dem Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens (vorstehend 1.) fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 3 StR 505/12; vom 15. März 2011 - 4 StR 74/11 jeweils mwN).

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