Themis
Anmelden
BGH·1 StR 61/23·06.04.2023

Revision: Korrektur von Tateinheitszählungen und teilweises Absehen von Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart ein. Der BGH berichtigte ein offensichtliches Fassungsversehen hinsichtlich der Anzahl tateinheitlicher Fälle (§ 354 Abs. 1 StPO) und änderte den Schuldspruch entsprechend. Zusätzlich wurde mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 3.510,50 Euro von der Einziehung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO), die übrige Einziehung in Höhe von 47.040 Euro angeordnet. Die sonstigen Revisionsanträge blieben unbegründet; der Strafausspruch blieb unverändert.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Berichtigung der Zählung tateinheitlicher Fälle und teilweises Absehen von Einziehung; übrige Rüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Fassungsversehen im Urteil kann nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden; dazu gehört insbesondere die Korrektur der Zählung tateinheitlicher Taten.

2

Die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl tateinheitlicher Delikte berührt den Strafausspruch nicht, soweit das Tatgericht bei der Strafzumessung bereits von dem entsprechenden Konkurrenzverhältnis ausgegangen ist.

3

Nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

4

Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO verhindert, dass durch eine revidierende Entscheidung zugunsten des Angeklagten nachteilige Änderungen (z. B. Wegfall von Sicherheitsabschlägen) eintreten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 26. Oktober 2022, Az: 4 KLs 50 Js 110399/21 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2022 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht,

b) in Höhe eines Betrages von 3.510,50 Euro in den Fällen II.1. und II.7. bis II.12. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung abgesehen; damit ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.040 Euro angeordnet.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in sieben tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.550,50 Euro gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten und der gesondert Verfolgten P. angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt unter Abänderung des Schuldspruchs zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat korrigiert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Anzahl der tateinheitlich verwirklichten Fälle des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da dem Landgericht hier nach den Urteilsgründen (UA S. 47, 50) ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. März 2023 zutreffend ausgeführt hat, stehen die Taten nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 47) in den Fällen II.2. bis II.6. einerseits und II.7. bis II.12. andererseits - und nicht wie ausgeurteilt die Taten in den Fällen II.2. bis II.5. und II.6. bis II.12. - jeweils in Tateinheit. Der Angeklagte ist daher neben dem Fall II.1. des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tateinheitlichen Fällen (anstatt zwei) und in Tateinheit mit Computerbetrug in sechs tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sechs tateinheitlichen Fällen (anstatt sieben), davon in einem Fall jeweils im Versuch, schuldig.

3

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt; denn das Landgericht ist bei der Festsetzung der drei Einzelstrafen von diesem Konkurrenzverhältnis ausgegangen (UA S. 50).

4

2. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.510,50 Euro hat der Senat in den Fällen II.1. und II.7. bis II.12. der Urteilsgründe nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung abgesehen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Im Fall II.3. der Urteilsgründe verbleibt es wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) bei dem vom Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlag in Höhe von 2.000 Euro.

Jäger Bellay Fischer RiBGH Prof. Dr. Bär ist urlaubs-bedingt ortsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow