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BGH·1 StR 607/16·23.03.2017

Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

StrafrechtMenschenhandelAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hechingen werden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob die Novellierung der Vorschriften zum Menschenhandel (Inkrafttreten 15.10.2016) zu einer Unrechtskontinuität führt, die auf die Tat anzuwenden ist. Der Senat bestätigt, dass die Neuregelung (§§ 232 ff. zu § 232a StGB) keinen für den Fall relevanten inhaltlichen Änderungen enthält, sodass die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt ist.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hechingen als unbegründet verworfen; Unrechtskontinuität gemäß § 2 Abs. 3 StGB bejaht, da keine relevante Inhaltsänderung durch Neuregelung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Novellierung strafrechtlicher Tatbestände ist maßgeblich, ob die Neuregelung den für die verfolgte Tat relevanten Regelungsgehalt geändert hat; fehlt eine derartige inhaltliche Änderung, ist die Unrechtskontinuität i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB gewahrt.

2

Eine Umnummerierung, Umgliederung oder begriffliche Neufassung von Tatbeständen begründet allein noch keine für die Strafbarkeit oder Rechtsfolgen maßgebliche Änderung des Regelungsgehalts.

3

Ist durch eine Gesetzesänderung der Regelungsgehalt der einschlägigen Tatbestandsvorschrift nicht in relevanter Weise verändert worden, tritt keine günstigkeitsrelevante Rückwirkung ein und das mildeste anzuwendende Recht bleibt ohne Nachteil für den Täter.

4

Bei der Prüfung, ob eine Unrechtskontinuität vorliegt, kann auf Gesetzesmaterialien und Gesetzesbegründungen zurückgegriffen werden, soweit sie Aufschluss über den Regelungsgehalt der Neuregelung geben.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs 3 StGB§ 232 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB vom 11.02.2005§ 232 Abs 4 Nr 1 StGB vom 11.02.2005§ 232a Abs 1 Nr 1 StGB vom 11.10.2016§ 232a Abs 3 StGB vom 11.10.2016§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hechingen, 8. Juli 2016, Az: 1 KLs 14 Js 4314/15

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Revision des Angeklagten K. :

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K. die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).

Raum Bellay Radtke Fischer Bär