Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schweren Bandendiebstahls hatten teilweise Erfolg. Der BGH stellte das Verfahren in vier Taten gemäß §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch dahin, dass in 23 Fällen Verurteilungen verbleiben; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Der Senat betonte, dass bei Mittäterschaft der Versuchsbeginn bereits erreicht sein kann, wenn ein Mittäter Waren einsteckt und sie zur Abholung versteckt.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Verfahren in vier Fällen gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt; Verurteilungen in 23 Fällen wegen schweren Bandendiebstahls bestätigt/angepasst; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des Diebstahls beginnt, wenn Ausführungshandlungen vorgenommen werden, die nach der Vorstellung des Täters unmittelbar in die Wegnahme übergehen sollen (z.B. Einstecken und Verbergen von Waren zur Abholung).
Bei Mittäterschaft sind die Handlungen eines Mittäters der Tatgemeinschaft zuzurechnen; der tatbestandliche Versuch kann daher bereits vorliegen, wenn nur ein Mittäter die zur Wegnahme wesentlichen Schritte unternommen hat.
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/ des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren in einzelnen Fällen einstellen.
Eine Teileinstellung nach §154 Abs.2 StPO berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, sofern ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz ohne die eingestellten Taten eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 14. August 2015, Az: 4 KLs 201 Js 20806/14
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2015 wird
a) das Verfahren in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen verurteilt sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind. Anders als der Generalbundesanwalt es in seiner Antragsschrift vertritt, hält der Senat aber jedenfalls die Schwelle zum strafbaren Versuch für die Diebstahlstaten für überschritten: Ein gesondert verfolgter Mittäter hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft hochwertige Waren in eine Tüte gesteckt und diese zumeist noch in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen Waren verborgen, wo sie absprachegemäß von den Angeklagten abgeholt werden sollten, wozu es jedoch dann nicht kam (vgl. hierzu RG, Urteil vom 9. Juli 1885 – Rep 1677/85, RGSt 12, 353, 355 f.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1954 – 3 StR 560/53, NJW 1955, 71 und vom 18. Dezember 1959 – 4 StR 499/59, JZ 1960, 447; Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 310/74, NJW 1975, 1176, 1177; Beschluss vom 4. Mai 1984 – 2 StR 133/84; Vogel, LK StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 97, 100).
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie neunzehnmal einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Graf Jäger Cirener RiBGH Dr. Bär isturlaubsbedingt an einerUnterschriftsleistunggehindert. Radtke Graf
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| Jäger | RiBGH Dr. Bär ist urlaubsbedingt an einer Unterschriftsleistung gehindert. | Graf |