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BGH·1 StR 60/24·23.07.2024

Revision verworfen; Tenor ergänzt: Freispruch bei möglicher Schuldunfähigkeit (§20, §63 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein, das die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. Der BGH überprüfte das Urteil und verwirft die Revision überwiegend als unbegründet. Er ergänzt jedoch den Urteilstenor, indem er den Angeklagten im Fall III.5 vom Vorwurf der Sachbeschädigung freispricht, da Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird überwiegend verworfen; Tenor wird ergänzt durch Freispruch im Fall III.5 wegen möglicher Schuldunfähigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann im Urteil nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) zur Tatzeit vorgelegen haben, ist der Angeklagte ausdrücklich freizusprechen, auch wenn zugleich eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird.

2

Das Unterlassen eines gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel stellt einen rechtserheblichen Mangel dar, weil dadurch über den angeklagten Tatvorwurf nicht zu Gunsten des Angeklagten entschieden wird.

3

Der Revisionssenat kann auf Revision den fehlenden Freispruch in der Urteilsformel nachholen, wenn die Urteilsformel rechtsfehlerhaft ist und eine nachträgliche Entscheidung geboten erscheint.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist einer materiell-rechtlichen Nachprüfung zugänglich; sie ist bei rechtsfehlerfreiem Feststellungsbefund über verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zulässig.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 63 StGB§ 21 StGB§ 20 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. Oktober 2023, Az: 5 KLs 103 Js 116789/21 (2)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidungsformel dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Fall III. 5. der Urteilsgründe) freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem eine vorhergehende gleichlautende – im Sicherungsverfahren ergangene – Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 4. April 2023 (1 StR 477/22) wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben worden war. Die gegen seine Unterbringung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich zur Fassung des Urteilstenors einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

4

a) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte an einer undifferenzierten Schizophrenie mit chronischem Verlauf erkrankt ist, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit in den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert (§ 21 StGB), bei Begehung der Tat Ziffer III. 5. der Urteilsgründe zudem nicht ausschließbar aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand.

5

b) Der Urteilstenor bedarf jedoch der Ergänzung. Kann in einem Strafverfahren – wie hier im Fall III. 5. der Urteilsgründe – nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen, so ist der Angeklagte auch dann ausdrücklich freizusprechen, wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wird. Durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel ist der Angeklagte auch beschwert, weil über den angeklagten Prozessstoff zu seinem Nachteil nicht entschieden wurde. Denn ob ein Urteilsspruch eine Anklage erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage. Der Senat holt daher auf die Revision des Angeklagten den gebotenen Freispruch nach (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1998 – 4 StR 620/97 Rn. 4 mwN).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerMunk