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BGH·1 StR 601/13·12.02.2014

Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafurteils an Sozius des Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtZustellungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Verwerfungsbeschluss des LG auf, weil die wirksame Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte, sodass die Revisionsbegründung fristgerecht einging. In der Sache ist die Revision jedoch unbegründet und wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz aufgehoben; die Revision in der Sache als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Beginn von Revisionsfristen ist auf den Zeitpunkt der wirksamen Zustellung des Urteils an den Verteidiger abzustellen; erfolgt diese Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, gilt eine danach eingegangene Revisionsbegründung als fristgerecht.

2

Ein Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz wegen angeblicher Fristversäumung ist aufzuheben, wenn die tatsächliche Wirksamkeit der Zustellung nach den einschlägigen Maßstäben erst später eingetreten ist.

3

Ist die Revision zulässig und begründet vorgelegt, prüft das Revisionsgericht das Urteil auf Rechtsfehler; ergibt die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Kostenentscheidung über ein unterliegenden Rechtsmittel obliegt dem Revisionsgericht; bei erfolgloser Revision sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 37 Abs 1 StPO§ 345 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 7. Februar 2013, Az: 21 KLs 3/12

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2013 aufzuheben, weil eine wirksame Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, wistra 1988, 236) und die Revisionsbegründung demnach fristgerecht beim Landgericht einging.

2

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

RaumJägerMosbacher
GrafCirener