Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Nebenklägervertreter beantragte Feststellung, dass seine Reise zur Revisionshauptverhandlung erforderlich sei. Zentrales Rechtsproblem war, ob seine Teilnahme zur Wahrnehmung der Beteiligtenrechte des Nebenklägers geboten ist. Der BGH gab dem Antrag nach §46 Abs.2 RVG statt, da die Beteiligungsrechte des Nebenklägers nach §397 StPO bei einer Revision der Staatsanwaltschaft fortbestehen. Die Angemessenheit der Auslagen ist gesondert bei der Vergütungsfestsetzung zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Reiserforderlichkeit des beigeordneten Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung nach §46 Abs.2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beteiligungsrechte des Nebenklägers nach §397 StPO bleiben auch bei zulässiger Revision der Staatsanwaltschaft bestehen und rechtfertigen gegebenenfalls die Mitwirkung seines beigeordneten Vertreters.
Ein Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise ist nach §46 Abs.2 RVG zu entsprechen, wenn die Anwesenheit des beigeordneten Nebenklägervertreters zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers geboten ist.
Bei der Beurteilung der Reiserforderlichkeit ist die vorherige Einarbeitung des beigeordneten Vertreters in die Sache in erster Instanz zu berücksichtigen.
Über die Angemessenheit der geltend gemachten Auslagen ist nicht im Feststellungsbeschluss, sondern erst im Rahmen der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 16. Juni 2014, Az: 2 JKLs 22 Js 26028/13
nachgehend BGH, 28. April 2015, Az: 1 StR 594/14, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28. April 2015 erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L. . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen. Dies begründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.
Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. August 2007 - III S 26/07 Rn. 6).
| Rothfuß | Jäger | Fischer | |||
| Graf | Radtke |