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BGH·1 StR 592/12·13.06.2013

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer früheren Strafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren, nachdem die Revision verworfen worden war; er rügte, wegen der Einbeziehung früherer Strafen dürften keine weiteren Kosten erhoben werden. Der BGH hält die Erinnerung für unbegründet und bestätigt den Ansatz einer Gebühr von 480 € für das Revisionsverfahren. Maßgeblich ist die Erhöhung der Gesamtstrafe gegenüber der früheren Strafe (§55 StGB); eine Gebührenminderung nach §21 GKG war nicht ersichtlich.

Ausgang: Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren kostenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach §66 GKG ist zulässig und beim Bundesgerichtshof nach §139 Abs.1 GVG durch den zuständigen Senat zu entscheiden.

2

Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB bemisst sich die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Maß, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.

3

Zur Berechnung der Gerichtsgebühren ist das Kostenverzeichnis maßgeblich; für die konkrete Gebühr sind die einschlägige Grundgebühr und der anzuwendende Faktor zugrunde zu legen.

4

Eine Gebührenminderung nach §21 Abs.1 Satz1 GKG setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus; die bloße Einbeziehung früherer Strafen begründet eine solche Minderung nicht.

Relevante Normen
§ Nr 3111 GKVerz§ Nr 3130 GKVerz§ 55 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 66 Abs. 1 GKG§ 139 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 4. Juni 2012, Az: 2 KLs 640 Js 578/06

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses Landgerichts vom 4. Juni 2012 wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Nachdem zunächst Kosten in Höhe von 1.200 € angesetzt worden waren, hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof am 16. Mai 2013 der vom Verurteilten hiergegen eingelegten Erinnerung in Höhe von 720 € abgeholfen und ihm für das Revisionsverfahren noch Kosten in Höhe von 480 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen.

3

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.

4

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3111 (Gebühr 240 €) des Kostenverzeichnisses. Zutreffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom 4. Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und daneben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlichen Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses ist hierzu unter V. ausgeführt (Nachweis bei Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. S. 446):

„Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.“

5

Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht.

6

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

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