Gefährliche Körperverletzung: Fortdauer des rechtswidrigen Angriffs im Rahmen der Notwehr
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurde verworfen. Zentrales Rechtsproblem war, ob nach einem bereits erfolgten Faustschlag der Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB noch gegenwärtig war. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Feststellung, dass keine gegenwärtige Angriffsgefahr vorlag und weigert sich, zugunsten spekulativer Annahmen einen Putativnotwehrexzess anzunehmen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen; Notwehrlage verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angriff gilt als gegenwärtig i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB, solange eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist.
Die Beurteilung der Fortdauer eines Angriffs richtet sich objektiv nach den Absichten des Angreifers und der von ihm ausgehenden Gefahr; nicht maßgeblich sind die Befürchtungen des Angegriffenen.
Fehlt eine Notwehrlage im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung, sind ergänzende Erwägungen zur Erforderlichkeit der Verteidigung oder zum Verteidigungswillen für die Rechtsfolgen entbehrlich.
Für die Annahme eines Putativnotwehrexzesses (§ 33 StGB) sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte im Beweisergebnis erforderlich; bloße Vermutungen oder spekulative Annahmen genügen nicht.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 2. August 2016, Az: 2 Ks 123 Js 230449/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung das Vorliegen einer Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) für den Angeklagten verneint, als dieser dem geschädigten Nebenkläger zwei Messerstiche in den Oberkörper versetzte.
Hat ein Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, so ist der Angriff so lange gegenwärtig i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (BGH, Urteile vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16 Rn. 12, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN und vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutverletzung (BGH aaO jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203). Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Geschädigte dem Angeklagten den Faustschlag in das Gesicht versetzt, bevor dieser mehrfach zustach. Von einem erneuten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des geschädigten Nebenklägers auf den Angeklagten hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei gerade nicht überzeugen können (vgl. UA S. 18 und 25).
Fehlte es aber an einer Notwehrlage bei Ausführung der Messerstiche, kam es auf die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen der Erforderlichkeit der Messerstiche und des Verteidigungswillens beim Angeklagten nicht mehr an. Schon deshalb bleibt den beiden erhobenen Rügen der Verletzung von § 261 StPO der Erfolg versagt. Beide knüpfen an (mögliche) Geschehensabläufe an, denen rechtliche Bedeutung allenfalls bei Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Zeitpunkt der Messerstiche zukäme.
Einen Putativnotwehrexzess (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 f.), auf den § 33 StGB ohnehin keine Anwendung fände (BGH aaO), hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht zugrunde gelegt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16, Rn. 12 mwN).
Raum Graf Jäger Radtke Fischer