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BGH·1 StR 586/12·04.11.2014

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Stillschweigende Beiordnung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt; in der Revisionshauptverhandlung erschien der vom Landgericht bestellte Pflichtverteidiger als einziger Verteidiger. Zwar fehlte eine ausdrückliche Beiordnung für die Revisionshauptverhandlung, dennoch begehrte der Verteidiger nachträglich Feststellung der Beiordnung und eine Pauschgebühr. Der BGH stellte fest, dass eine stillschweigende Beiordnung vorlag, da der Angeklagte nicht auf freiem Fuß war, der Verteidiger geladen und die Verhandlung wegen schwieriger Rechtsfragen nicht ohne Verteidiger hätte durchgeführt werden dürfen. Die Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung richtet sich nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Ausgang: Feststellung der stillschweigenden Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionshauptverhandlung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiordnung zum Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung kann stillschweigend erfolgen, wenn der Verteidiger geladen wurde und als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten auftrat.

2

Die Revisionshauptverhandlung darf nicht ohne Anwesenheit eines Verteidigers des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten durchgeführt werden, wenn die Rechtslage schwierig ist und die Mitwirkung des Verteidigers zur Erörterung entscheidungserheblicher Fragen erforderlich ist.

3

Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO kommt insbesondere in Betracht, wenn ein weiterer benachrichtigter Verteidiger nicht zum Termin erscheint.

4

Der Bundesgerichtshof ist nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsanwalt bestellt hat.

Relevante Normen
§ 350 Abs 3 StPO§ 350 Abs. 3 StPO§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 140 Abs. 2 StPO§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 11. Juni 2012, Az: 25 KLs 616 Js 1616/12 - AK 1/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. N. für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Aufgrund der durchgeführten Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 hat der Senat den Schuldspruch teilweise abgeändert und den Strafausspruch zum Teil aufgehoben.

2

1. Für die Revisionshauptverhandlung war der vom Landgericht bestellte Pflichtverteidiger Dr. N. vom Senat geladen worden. Er trat als einziger Verteidiger des Angeklagten, der sich nicht auf freiem Fuß befand und deswegen unter Hinweis auf § 350 Abs. 3 StPO vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden war, in der Verhandlung auf. Einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung von Dr. N. als Verteidiger auch für die Revisionshauptverhandlung stellten weder der (in der Verhandlung nicht anwesende) Angeklagte noch der Verteidiger selbst. Gleichwohl beantragt Rechtsanwalt Dr. N. nun die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung. Indem er geltend macht, in der Ladung sei seine konkludente Beiordnung als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu sehen, beantragt er zugleich die Feststellung dieser Beiordnung.

3

2. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsanwalt bestellt hat.

4

An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr. N. ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 StPO) Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu BGH, Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 - 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 19. Dezember 1996 - 1 StR 76/96, NStZ 1997, 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbesondere die Auslegung des Merkmals „pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten zum Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von Dr. N. zum Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).

RothfußRadtkeFischer
JägerMosbacher