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BGH·1 StR 58/24·15.01.2025

Revision: Absehen von Einziehung wegen unangemessenem Aufwand (§421 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wiesbaden und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ein. Zentral war, ob die Einziehung durchzuführen ist. Der BGH hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil ihr Vollzug einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: In Bezug auf die Einziehung wird dem Angeklagten stattgegeben: Von der Einziehung wird gemäß § 421 Abs.1 Nr.3 StPO abgesehen; die übrige Verurteilung bleibt bestehen, Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterbleiben, wenn ihr Vollzug oder die Feststellung des Einziehungsgegenstands einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

2

Das Verfahren über die Einziehung kann nach § 422 StPO von der Entscheidung über Schuld und Strafe abgetrennt werden.

3

Wird die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, kann das Verfahren über die Einziehung separat fortgeführt oder gesondert entschieden werden.

4

Bei der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO ist der Umfang des Erfolgs des Rechtsmittels zu berücksichtigen; bei nur geringem Teilerfolg kann es nicht unbillig sein, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 422 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 1 StR 58/24, Beschluss

vorgehend BGH, 29. Oktober 2024, Az: 1 StR 58/24, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 30. Mai 2023, Az: 6 KLs 1111 Js 18753/21, Urteil

nachgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 1 StR 58/24, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 wird von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten) ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.

JägerAllgayerWelnhofer-Zeitler
WimmerMunk