Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen fehlender Anklagebegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer schwerer Bandendiebstähle. Der BGH hebt die Verurteilung in dem Fall C. II. 10. auf und stellt das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Anklage den Angeklagten für diesen Sachverhalt nicht genannt hatte. Die übrige Revision wird verworfen; Gesamtstrafe und Einziehung wurden angepasst.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung in einem Fall aufgehoben und Verfahren insoweit eingestellt, die übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zwar in der Anklage enthalten ist, die Anklage sich aber nicht auf den Angeklagten erstreckt, weil dieser in der Anklage nicht genannt wird.
Fällt ein Einzelstrafmaß aufgrund der Aufhebung eines auf einen nicht dem Angeklagten zugerechneten Sachverhalts weg, bleibt der Gesamtstrafenausspruch bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei Wegfall dieses Einzelstrafmaßes eine für den Angeklagten günstigere Gesamtsanktion getroffen hätte.
Die Höhe der Einziehung von Taterträgen ist entsprechend dem Wegfall von Beute aus aufgehobenen Verurteilungen anzupassen; die namentliche Benennung weiterer Gesamtschuldner ist für die Anordnung der Einziehung nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 18. Juli 2025, Az: 7 KLs 601 Js 43751/24 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, verurteilt ist;
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 23.617,43 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung sichergestellter, aus Straftaten stammender Schmuckstücke und näher bezeichneter Tatmittel die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.287,43 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt ist von der Anklage zwar umfasst. Jedoch erstreckt sich die Anklage insoweit nicht auf den Angeklagten; vielmehr sind darin allein die Mitangeklagten M., X. und B. genannt.
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend angepasst. Der Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten lässt angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von drei Mal fünf Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und acht Monaten, fünf Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten sowie des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Blick auf den Wegfall der im Fall C. II. 10. der Urteilsgründe erzielten Beute im Wert von 1.670 Euro entsprechend angepasst. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 518/24 Rn. 7 mwN). Der Senat hat daher davon abgesehen.
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