Minder schwerer Fall des Totschlags: Misshandlung durch Verabreichung von zwei Ohrfeigen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des minder schweren Falls nach § 213 StGB fehlerhaft bewertet hat. Insbesondere wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Misshandlung (§ 223 StGB) bei zwei Ohrfeigen nicht ausreichend gewürdigt. Die Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) hat das Gericht die für die in Betracht kommenden Alternativtatbestände (z. B. Misshandlung, schwere Beleidigung) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und deren Erheblichkeit konkret zu würdigen.
Ohrfeigen sind regelmäßig mit Schmerzzufügung verbunden und können, soweit sie nicht nur unerhebliche Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit darstellen, als Misshandlung im Sinne des § 223 StGB zu qualifizieren sein.
Hat das Tatgericht die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 213 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, soweit die Feststellungen nicht berührt sind, zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bei Anhaltspunkten für nicht unerhebliche körperliche Folgen (z. B. sichtbares Blut) sind diese Umstände in die Prüfung einzubeziehen, ob eine Misshandlung i.S.v. § 223 StGB vorliegt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 30. Juli 2015, Az: 2 Ks 127 Js 100485/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB hat das Schwurgericht lediglich ausgeführt, dass "schon keine 'schwere Beleidigung' und auch 'keine Misshandlung' des Opfers" vorlag. Dies entspricht aber nicht den Feststellungen, wonach der Geschädigte nach einer kurzen "verbalen Auseinandersetzung dem Angeklagten nicht ausschließbar zwei Ohrfeigen" versetzte (UA S. 19). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmerzen verbunden (BGH, Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, NJW 1990, 315 und vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, MDR 1992, 320). Insoweit hat das Landgericht auch keine Feststellungen getroffen, wonach das Wohlbefinden des Angeklagten durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei (vgl. hierzu Joecks in MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 223 Rn. 12 ff.; Fischer, 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6). Dagegen würde zudem sprechen, dass der Angeklagte nach den Ohrfeigen Blut in seinem Gesicht bemerkte (UA S. 19).
Danach kann der Senat nicht ausschließen, dass es sich bei den zwei Ohrfeigen lediglich um nicht geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Täters handelte und diese die für eine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erforderliche Erheblichkeit erreicht haben (dazu näher Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
| Raum | Jäger | Fischer | |||
| Graf | Cirener |