Strafverurteilung wegen Vergewaltigung: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslieferung eines Angeklagten unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Taten in Serbien und Österreich; die Revision wurde als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war, ob deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB anwendbar ist, obwohl der Beschuldigte aus Österreich unter Verzicht auf die Spezialität ausgeliefert wurde. Der BGH bejaht die Anwendbarkeit, weil die Anwesenheit im Inland nicht ausschließlich auf fremde Zwangsmaßnahmen zurückgeht und Serbien nicht fristgerecht um Auslieferung ersuchte. Zudem liegt in der Nichtberücksichtigung des Tatortrechts in der Strafzumessung kein durchgreifender Rechtsfehler, weil das serbische Recht nicht milder ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet abgewiesen; Verurteilung und Anrechnung der Haft 1:1 bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB findet deutsches Strafrecht Anwendung, wenn der Täter durch seine Anwesenheit im Inland betroffen ist und diese Anwesenheit nicht allein auf strafprozessuale Zwangsmaßnahmen des Auslandes beruht.
Die Auslieferung eines Beschuldigten unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz beziehungsweise die Überstellung durch einen Europäischen Haftbefehl schließt für sich genommen die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht aus.
Kommt der Heimat- oder Tatstaat seiner Aufgabe, binnen angemessener Frist Auslieferung zu beantragen, nicht nach, kann dies die Anwendung deutschen Strafrechts im Wege stellvertretender Strafrechtspflege rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung führt das Unterlassen, das einschlägige Tatortrecht zu prüfen, nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn das ausländische Recht milder wäre und deshalb niedrigere Strafen nahelegte.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 19. Juli 2019, Az: 459 Js 116023/18 - 20 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Ein Verfahrenshindernis besteht bei den in Serbien begangenen Taten in den Fällen C.I.1.-3. der Urteilsgründe nicht. Insoweit folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB. Der inhaftierte Angeklagte ist „im Inland betroffen“. Er wurde - unter Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität - aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem die in M. begangene Vergewaltigung (Fall C.II. der Urteilsgründe) zugrunde lag, von der Republik Österreich nach Deutschland ausgeliefert. Die festzustellende Anwesenheit des Angeklagten im Inland ist also nicht auf strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wegen der in seinem Heimatland begangenen Taten zurückzuführen. Somit bestehen trotz der grundsätzlich keine deutsche Strafgewalt begründenden Einlieferung (vgl. Pappas, Stellvertretende Strafrechtspflege, 1996, S. 195 f.; Oehler, FS Köln 1988, 489, 497 ff.) auch mit Blick auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung hier keine Bedenken gegen die stellvertretende Strafrechtspflege nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB. Die Republik Serbien hat als Heimat- und Tatortstaat nicht binnen angemessener Frist um die Auslieferung des Angeklagten ersucht (vgl. Bl. 507 ff., 516 ff. der Sachakten sowie hierzu allgemein BT-Drucks. 13/4541, S. 14 f. und 15/3482, S. 25; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 12. Aufl., § 7 Rn. 111 f.; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 7 Rn. 14).
2. Kein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten besteht darin, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung bei den Fällen C.I.1.-3. der Urteilsgründe Art und Maß der Rechtsfolgen nach dem Tatortrecht - wie an sich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95, BGHSt 42, 275, 279 mwN) - nicht erkennbar in den Blick genommen hat. Denn die serbischen Gesetze (vgl. Art. 121, 178, 180 und 182 des serbischen Strafgesetzbuchs) sind mit Blick auf erhöhte Mindeststrafen insgesamt nicht milder als das deutsche Recht, hätten also keine geringeren Strafen nahegelegt.
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