Pflichtverteidigervergütung: Bemessung der Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger beantragte für die Revisionshauptverhandlung statt der gesetzlichen Gebühr eine Pauschalvergütung. Zentral war, ob über die gesetzliche Gebühr hinaus eine erhöhte Pauschale gerechtfertigt ist. Der BGH bewilligte 2.000 € wegen besonders umfangreicher und schwieriger Vorbereitung sowie zweier Sachverständigenanhörungen. Ein Antrag auf eine weitere Erhöhung wurde als unverhältnismäßig abgelehnt.
Ausgang: Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für den Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung; weitergehender Erhöhungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Bewilligung einer Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Eine Pauschvergütung über die gesetzliche Gebühr hinaus ist gerechtfertigt, wenn der dem Verteidiger entstandene Aufwand den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand erheblich übersteigt.
Besondere Schwierigkeit und Umfang der Vorbereitung sowie die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Sachverständigenanhörungen können eine erhöhte Pauschvergütung rechtfertigen.
Eine Pauschvergütung ist in ihrer Höhe verhältnismäßig zu bemessen; ein maßgeblicher Antrag auf Erhöhung kann zurückgewiesen werden, wenn bereits ein angemessener erhöhter Pauschbetrag festgesetzt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 3. April 2009, Az: 9 KLs 361 Js 38416/07c
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.
Gründe
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.
| Nack | Graf | Sander | |||
| Wahl | Jäger |