Revision verworfen: Widerspruch zur Staatsangehörigkeit nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision einen Widerspruch zwischen in der Hauptverhandlung festgestellter (türkisch) und im Rubrum aufgeführter Staatsangehörigkeit (deutsch). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Selbst bei einem Verfahrensfehler wäre nicht anzunehmen, dass dies das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, da ausländerrechtliche Folgen regelmäßig keine bestimmenden Strafzumessungsgründe sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aschaffenburg als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil im Vorliegen des fehlerhaften Umstands anders ausgefallen wäre.
Bei Inbegriffs- und Aufklärungsrügen muss der Rügeführer substantiiert darlegen, dass eine übergangene oder nicht aufgeklärte Tatsache das Urteil beeinflusst hat; unterbleibt eine solche Darlegung, ist die Rüge unbegründet.
Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung (z. B. Ausweisung) sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und werden nur berücksichtigt, wenn zusätzliche Umstände die Beendigung des Aufenthalts als besondere Härte erscheinen lassen (§§ 53 ff. AufenthG).
Der Unterlegene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aschaffenburg, 19. August 2025, Az: KLs 206 Js 11458/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sofern der Beschwerdeführer mit der Inbegriffs- (§ 261 StPO) wie auch der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, das Landgericht habe einen Widerspruch zwischen der in der Hauptverhandlung festgestellten Staatsangehörigkeit des Angeklagten (türkisch) und der im Rubrum aufgeführten (deutsch) nicht aufgeklärt, greifen diese Rügen - ungeachtet ihrer konkreten Stoßrichtung - nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruhen würde. Es ist angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung einer unter Umständen gegebenen türkischen Staatsangehörigkeit eine für den Angeklagten günstigere Strafe zugemessen hätte, zumal ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 Rn. 27 mwN).
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler