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BGH·1 StR 569/12·05.12.2012

Sukzessive Mittäterschaft bei Raub: Mitteilung der Abweichung vom Tatplan dem im Auto wartenden Mittäter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTäterschafts- und TeilnahmelehreTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte das Urteil des LG Traunstein: Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes kann nicht die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter dem Angeklagten als sukzessive Mittäterschaft zugerechnet werden, weil die Tat bereits mit Verlassen des Tatorts beendet war. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Sukzessive Mittäterschaft für Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs verneint; Sache zur Neuentscheidung über Strafe zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sukzessive Mittäterschaft ist nur möglich, solange die Tat noch nicht beendet ist; nach Tatausgang kommt eine Zurechnung neuer Tatsachensubstrate nicht mehr in Betracht.

2

Die Tat ist beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gesichert und eine hinreichend sichere Verfügungsmacht erlangt hat; mit Verlassen des Tatorts kann die Tatausführung abgeschlossen sein.

3

Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs durch einen Mittäter nach Beendigung der Tat kann nicht nach § 25 Abs. 2 StGB dem Mitangeklagten als Mittäterschaft zugerechnet werden.

4

Die bloße Mitwirkung nach Tatausgang, etwa durch Ermöglichung der Flucht oder Kenntnis von bereits vollendeten Tathandlungen, begründet keine sukzessive Mittäterschaft an der bereits abgeschlossenen Tatqualifikation.

Relevante Normen
§ 25 StGB§ 249 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 12. Juli 2012, Az: 6 KLs 440 Js 32806/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2012

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2

Das Landgericht hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten R. gefasste gemeinsame Tatplan lediglich umfasste, dass dieser den Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie R. konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegenstand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen.

3

Die Strafkammer hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter R. dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R. diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotzdem bereit fand, R. mit seinem Pkw nach Salzburg zu verbringen und ihm damit die Flucht zu ermöglichen.

II.

4

Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97).

5

Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bürocontainers, in dem R. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R. - schon wegen fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 31).

6

Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R. s entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan.

7

Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung ab.

III.

8

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs zur Folge.

NackJägerRadtke
GrafSander