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BGH·1 StR 567/24·14.05.2025

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen angeblichen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist und legte Revision ein. Die Revisionsbegründung war nach Aktenlage am 21.10.2024 mittels beA bei Gericht eingegangen, ist jedoch aus der Akte nicht auffindbar. Mangels tatsächlichen Fristversäumnisses ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig. Die Revision wurde in der Sache als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Revision des Angeklagten in der Sache als unbegründet abgewiesen, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes ist der nachweisliche Eingang bei Gericht maßgeblich.

2

Ein inneres Verschwinden eines rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes aus der Gerichtsakte begründet kein Fristversäumnis.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er auf die Wiederherstellung einer nicht tatsächlich eingetretenen Fristversäumnis gerichtet ist.

4

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn sie keine hinreichenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung darlegt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 6. November 2024, Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jug

vorgehend LG Baden-Baden, 2. Juli 2024, Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jug

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 6. November 2024, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gründe zu Nr. 1:

1

Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am 21. Oktober 2024 mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am 21. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22).

JägerLeplowWelnhofer-Zeitler
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