Revision verworfen: Fehlerhafte BAK-Berechnung ohne entscheidungserhebliche Auswirkung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Ulm wegen besonders schweren Raubes ein; streitig war die fehlerhafte Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (fehlende Gewichtsangabe). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil er ausschließen kann, dass richtige Feststellungen zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit oder zu einer abweichenden Strafzumessung geführt hätten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ulm wegen besonders schweren Raubes als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbar ermittelte Blutalkoholkonzentration begründet eine Revisionsbegründung nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtigen Feststellungen die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit oder eine andere Strafzumessung erfolgt wäre.
Das Revisionsgericht kann eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn es aufgrund der übrigen, rechtsfehlerfreien Feststellungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass der Feststellungsfehler entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt hat.
Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist die Gesamtwürdigung des Leistungsverhaltens und der sonstigen Umstände maßgeblich; bloße Unsicherheiten in toxikologischen Berechnungen erschüttern diese Würdigung nur, wenn sie das Ergebnis insgesamt in Frage stellen.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache unbegründet ist; dem unterliegenden Revisionsführer sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 14. November 2022, Az: 2 KLs 25 Js 8312/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar hat das Landgericht die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil die Berechnung infolge der fehlenden Angaben zum Gewicht des Angeklagten revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 27 und vom 5. Juni 2003 – 3 StR 60/03 Rn. 8). Der Senat kann aber im Hinblick auf die im Raum stehende Trinkmenge und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen und Wertungen zum Leistungsverhalten des Angeklagten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffenden Feststellungen zu der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gelangt wäre. Ausschließen kann der Senat auch, dass die Strafkammer der Alkoholisierung im Rahmen der konkreten Strafzumessung ein größeres Gewicht beigemessen hätte.
| Jäger | Wimmer | Allgayer | |||
| Fischer | Leplow |