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BGH·1 StR 562/24·19.03.2025

Revision verworfen: Keine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit bei pädophilen Taten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein; der BGH verwarf sie als unbegründet. Zentrales Thema war die Frage erheblicher verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB bei pädophilen Neigungen. Der Senat sah keine Anhaltspunkte für eine suchthafte oder zwanghafte Entwicklung und hielt weitergehende Erörterungen im Urteil für entbehrlich. Das Landgericht hatte pädophile Neigungen strafmildernd berücksichtigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Freiburg als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB ist entbehrlich, wenn die tatrichterlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine deviante, suchthafte oder zwanghafte Entwicklung erkennen lassen.

2

Allein das Vorliegen pädophiler Neigungen begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; es bedarf spezifischer Indizien für Kontrollverlust oder Suchtdruck.

3

Indizien wie planmäßiges, heimliches und opportunistisches Tatverhalten, ein unauffälliges Sozial- und Arbeitsleben sowie zeitlich auseinanderliegende Taten sprechen gegen eine schuldrationale Suchtentwicklung und damit gegen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.

4

Ergibt die Strafzumessung des Tatrichters bereits eine vergleichsweise moderate Einzel- und Gesamtstrafe, kann das Revisionsgericht feststellen, dass ein etwaiges Unterlassen näherer Ausführungen zur Schuldfähigkeit die Strafzumessung nicht in unzulässiger Weise beeinflusst hat (§337 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 21 StGB§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 15. Juli 2024, Az: 1/24 15 KLs 100 Js 35385/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat nicht versäumt zu erörtern, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war.

Aus den vom Landgericht – zutreffend selbst getroffenen – Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und den abgeurteilten Taten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten süchtigen Entwicklung hindeuten und zu weitergehenden Ausführungen zur Schuldfähigkeit drängten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, es liege bei dem Angeklagten eine pädophile Haupt- oder Nebenströmung vor, aufgrund derer er die Taten begangen habe. Der nicht vorbestrafte Angeklagte unterhielt Beziehungen zu erwachsenen Frauen und führte bis zur Entdeckung der Taten ein unauffälliges Arbeits- und Sozialleben. Verhaltensauffälligkeiten waren bei ihm nicht festzustellen. Die urteilsgegenständlichen Taten zeichnen sich dadurch aus, dass der Angeklagte überwiegend heimlich und von den Geschädigten unbemerkt handelte, was einer (willensgesteuerten) Planung und Vorbereitung bedurfte. Sie erfolgten nicht spontan, sondern jeweils unter Ausnutzung einer sich bietenden Gelegenheit. Zeitlich liegen die Taten soweit auseinander, dass ein erheblicher Suchtdruck nicht nahe liegt; auch die Qualität der Taten deuten darauf nicht hin. Unter diesen Umständen war das Landgericht – auch unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten – nicht gehalten, sich im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit eingehend zu verhalten. Auf die Einlassung des Angeklagten kommt es dafür nicht an.

Überdies hat das Landgericht die pädophilen Neigungen des Angeklagten ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Bei unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB könnte der Senat mit Blick auf die äußerst moderat bemessenen Einzelstrafen und den sehr straffen Zusammenzug bei der Gesamtstrafenbildung ausschließen, dass die Strafzumessung auf der Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger Fischer Wimmer

Bär Allgayer