Strafzumessung nach uneidlicher Falschaussage: Berücksichtung von anwaltsrechtlichen Sanktionen
KI-Zusammenfassung
Der verurteilte Rechtsanwalt rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht erkennbar die Möglichkeit anwaltsrechtlicher Sanktionen (insbesondere § 114 Abs. 1 BRAO) berücksichtigt hat. Die tatrichterlichen Feststellungen bleiben bestehen; Ergänzungen sind zulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind auch die Möglichkeit und die zu erwartenden Folgen berufsrechtlicher Sanktionen, insbesondere nach § 114 Abs. 1 BRAO, als berücksichtigungsrelevant anzusehen.
Wird die Berücksichtigung solcher rechtsfolgenrelevanten Umstände unterlassen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe ohne diese Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre.
Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt nicht automatisch die Aufhebung der den Strafausspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Eine Sachrüge kann zum Erfolg hinsichtlich des Strafausspruchs führen, wenn auf sachlicher Rechtsgrundlage ersichtlich ist, dass bei der Strafzumessung bedeutsame Umstände unberücksichtigt blieben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mosbach, 30. Juli 2015, Az: 1 KLs 21 Js 6635/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2015 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten Mandat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2015 verwiesen.
| Raum | Jäger | Bär | |||
| Graf | Cirener |