Unverzüglicher Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Verfahrensrüge ist zwar zulässig, der Ablehnungsantrag wurde jedoch nach Wegfall der Verhandlungsunfähigkeit nicht unverzüglich erhoben. Ferner hält der Senat die Betrugswerte und die Zurechnung täuschender Handlungen im gemeinsamen Tatplan für zutreffend.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Befangenheitsantrag nicht unverzüglich geltend gemacht und Betrugsvorwürfe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags.
Ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unverzüglich geltend zu machen; bleibt nach Wegfall der Verhandlungsunfähigkeit eine nicht gerechtfertigte Verzögerung, macht dies den Antrag unzulässig.
Beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) schließt das Nichtaufklären des Verbleibs übergebener Bargeldbeträge die Annahme der Bereicherungsabsicht zum Tatzeitpunkt nicht aus.
Täuschungshandlungen eines Mittäters sind dem anderen zuzurechnen, wenn sie im Rahmen eines zuvor verabredeten Tatplans gemeinsam verwirklicht werden (vgl. § 25 Abs. 2 StGB).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 28. Mai 2024, Az: 6 KLs 312 Js 141887/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags beanstandet, ist zwar zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie ist aber bereits deswegen unbegründet, weil der Angeklagte entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Ablehnung im Unterbrechungszeitraum ab dem 26. April 2024 nicht unverzüglich geltend gemacht hat. Denn er hat drei Werktage verstreichen lassen. Am 16. Mai 2024 war er in der Lage, sich mit seinem Pflichtverteidiger über die weitere Vorgehensweise abzustimmen, nachdem er an diesem Tag von den Äußerungen der Vorsitzenden und einer Beisitzerin vom 26. April 2024 erfahren hatte. Dies folgt aus der – nicht angegriffenen – Einschätzung des Sachverständigen W. , der die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu begutachten hatte. Am 17. Mai 2024 besprach sich der Angeklagte zudem mit seiner Pflichtverteidigerin (vgl. zum Ganzen die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2024; Seite 67 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ab diesem Tag sogar wieder verhandlungsfähig war. Damit durfte er aufgrund des an das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ anzulegenden strengen Maßstabs nicht bis zum 23. Mai 2024 mit dem Anbringen des Ablehnungsantrags abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14 Rn. 46; Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 24/08 unter a)). Nach alledem kann offenbleiben, wie die beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden und der Beisitzerin in der Sache zu beurteilen gewesen wären.
2. Auch mit seinen sachlichrechtlichen Einwendungen deckt der Angeklagte keinen Rechtsfehler auf. Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit ist die Würdigung des Landgerichts im Rahmen des Betrugstatbestandes (§ 263 Abs. 1 StGB), die Rückzahlungsansprüche der geschädigten Geldgeber seien wertlos gewesen, nicht zu beanstanden. Dass im ersten Fall der Verbleib der in bar übergebenen 400.000 € nicht aufgeklärt worden ist, hindert die Annahme der Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht. In den Fällen 4, 6 und 7 der Urteilsgründe täuschte der Angeklagte die Zeugin R. darüber, dass der gesondert verfolgte Rechtsanwalt B. nicht eigenmächtig bzw. sogar entgegen einer ausdrücklich getroffenen Treuhandabrede über die auf das Anwaltskonto eingezahlten Gelder verfügen werde. Tatsächlich überwies B. gemäß dem zuvor verabredeten Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) die Beträge auf Konten des Angeklagten bzw. beglich er damit dessen Schulden. Auch im letzten Betrugsfall gingen der Angeklagte und B. gemeinsam vor; die jeweilige Täuschungshandlung ist jeweils dem anderen zuzurechnen.
Jäger Fischer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler