Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem Feinschnitttabak
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde in Revision vom BGH verworfen; die Verurteilung wegen Steuerhehlerei blieb bestehen. Der Senat stellte ergänzend fest, dass das Entgegennehmen, Zwischenlagern und Weitergeben unversteuerter/unverzollter Feinschnitttabake als gewerbsmäßiges "Sich‑Verschaffen" (§ 374 Abs.1,2 AO) strafbar ist. Eine Änderung der rechtlichen Bewertung war zulässig, da die geständige Angeklagte hierdurch nicht anders verteidigt hätte werden können (§ 265 StPO).
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil wegen Steuerhehlerei als unbegründet verworfen; ergänzende Feststellung zur Strafbarkeit des Sich‑Verschaffens
Abstrakte Rechtssätze
Das Entgegennehmen, Zwischenlagern und Übergeben unversteuerter sowie unverzollter Tabakwaren an Speditionen kann den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in der Form des "Sich‑Verschaffens" erfüllen (§ 374 Abs. 1, 2 AO).
Für die strafbare Handlung des "Sich‑Verschaffens" ist nicht erforderlich, dass der Absatzerfolg tatsächlich eintritt; ausliefernde Handlungen im arbeitsteiligen Tatablauf können bereits die Tat verwirklichen.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung der Tat steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn die geständige Beschuldigte durch die geänderte Qualifikation nicht in einer wirksam anderen Verteidigung gehindert wird.
Gewerbsmäßigkeit kann sich aus der wiederholten, planmäßigen Mitwirkung an einem arbeitsteiligen System zur Verbringung unversteuerter Waren ergeben und rechtfertigt die Qualifikation nach § 374 AO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 15. April 2016, Az: 34 KLs 22/15
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des „Sich-Verschaffens“ strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Raum Graf Jäger Radtke Fischer