Erhalten gebliebene Einsichtsfähigkeit des vermindert schuldfähigen Täters: Darlegungserfordernis hinsichtlich des Ausnutzungsbewusstseins bei Verwirklichung des Mordmerkmals Heimtücke
KI-Zusammenfassung
Die Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth wird als unbegründet verworfen; die Unterbringung nach § 63 StGB bleibt bestehen. Der BGH rügt, dass das Landgericht bei Annahme der Heimtücke nicht hinreichend dargelegt hat, dass der trotz wahnhafter Störung erhaltene Einsichtsfähige mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat. Da jedoch versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, rechtfertigt dies die Maßregel.
Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; Unterbringung nach § 63 StGB bleibt auch ohne tragfähige Feststellung der Heimtücke bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke ist erforderlich, dass der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt; dieses Ausnutzungsbewusstsein muss auch bei verminderter Schuldfähigkeit konkret und beweiswürdigend dargetan werden.
Erhalten gebliebene Einsichtsfähigkeit führt regelmäßig dazu, dass die Fähigkeit zur realistischen Wahrnehmung und Bewertung der Tatsituation nicht beeinträchtigt ist.
Liegt zugleich eine krankhafte wahnhafte Störung vor, bedarf es besonderer Darlegungen, warum und inwieweit der Täter trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat.
Fehlt eine ausreichende Darlegung des Ausnutzungsbewusstseins, kann das Merkmal der Heimtücke nicht ohne Weiteres bejaht werden; die Maßregel nach § 63 StGB kann jedoch bestehen bleiben, wenn die Anlasstat andere schwerwiegende Delikte (z. B. versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) rechtsfehlerfrei festgestellt sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 19. Juni 2015, Az: 5 Ks 109 Js 1406/14
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat insoweit rechtlicher Überprüfung nicht Stand hält, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist.
Das Landgericht hat die Feststellung, der Beschuldigte habe trotz der bei der Tat sicher erheblich verminderten und nicht ausschließbar vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt, beweiswürdigend nicht ausreichend belegt. Der Generalbundesanwalt hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei - wie hier - erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. Rn. 4 mwN und vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176). Im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der bei dem Beschuldigten festgestellten, als krankhafte seelische Störung eingeordneten, wahnhaften Störung bedurfte es hier jedoch näherer Darlegungen, warum er trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hatte. Daran fehlt es.
Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11, vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
Raum Graf Jäger
Radtke Bär