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BGH·1 StR 534/24·22.01.2025

Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen angeblicher Vertrauenslosigkeit abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Aufhebung der Bestellung seines Pflichtverteidigers nach der Verurteilung durch das Landgericht und der eingelegten Revision. Das BGH hat zu prüfen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust oder sonstige Ausschlussgründe nach § 143a Abs. 2 StPO vorliegen. Die Kammer verwarf den Antrag als unbegründet: Ein Vertrauensverlust wurde nicht glaubhaft gemacht, pauschale Vorwürfe genügen nicht, und der Verteidiger verteidigt ordnungsgemäß.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers als unbegründet abgewiesen; kein glaubhafter Vertrauensverlust nach §143a StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft macht.

2

Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen nicht die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers.

3

Ist kein glaubhafter Vertrauensverlust dargetan, ist von der Fortdauer einer ordnungsgemäßen Verteidigung auszugehen und ein Wechsel des Pflichtverteidigers nicht geboten.

4

Auch sonstige, nicht substantiiert dargelegte Umstände, die einer angemessenen Verteidigung entgegenstünden, begründen keine Entpflichtung nach § 143a Abs. 2 StPO.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 30. August 2024, Az: 8/24 9 KLs 830 Js 924/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt P. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. August 2024 unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten.

2

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diesen ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

Jäger