Revisionen verworfen: Bestätigung der Landgerichts-Bewertung zu Scheinrechnungen und Tatbeitrag
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Bochum vom 10.9.2024 als unbegründet. Streitgegenstand war die rechtsfehlerfreie Beurteilung von Tatbeiträgen und Konkurrenzverhältnissen bei Steuerstraftaten mit Scheinrechnungen. Der Senat bestätigt die tatrelevanten Feststellungen (Übermittlung von Scheinrechnungen in Papierform, elektronische Lohndaten; gesonderte Tätigkeit vor Meldungen). Die Kostenentscheidung wird getroffen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das LG-Urteil als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung von Konkurrenzverhältnissen im Strafrecht kommt es auf die tatrelevanten, vom Tatgericht festgestellten Handlungen und deren zeitlichen Bezug an; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern in dieser Bewertung.
Die Übermittlung von Scheinrechnungen an einen Steuerberater in Papierform kann nach den Gesamtumständen als tatrelevante Beteiligung an der Abgabe falscher Steuererklärungen gewertet werden.
Dass Lohndaten elektronisch übermittelt und Rechnungen in Papierform vorgelegt wurden, kann für die Feststellung differenzierter Tatbeiträge und damit mehrerer selbständiger Taten sprechen.
Die Kosten eines als unbegründet verworfenen Rechtsmittels sind von den Angeklagten zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen, soweit die Staatsanwaltschaftsrevision betrifft.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 10. September 2024, Az: 10 KLs 8/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M. und die dem Angeklagten M. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt hinzu, dass die Scheinrechnungen, auf Grundlage derer die Umsatzsteuererklärungen durch den Steuerberater erfolgten, diesem jeweils in Papierform übermittelt wurden, die Lohndaten der gemeldeten Arbeitnehmer demgegenüber monatlich elektronisch (UA S. 16). Dass sowohl der Angeklagte M. als auch der Angeklagte D. vor jeder vom Steuerberater abgegebenen Meldung oder Erklärung jeweils gesondert tätig wurden, ist durch die Urteilsfeststellungen gleichfalls hinreichend belegt.
Jäger Fischer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler