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BGH·1 StR 529/12·06.02.2013

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung bei widersprüchlicher Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt eine Divergenz zwischen der in der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel und dem in der Urteilsurkunde enthaltenen Tenor. Der BGH stellt klar, dass die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO maßgeblich ist. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors wegen eines angeblichen Schreibversehens ist nur bei offenkundigem Fehler möglich; liegt eine rechtlich einwandfreie Strafzumessung in den Urteilsgründen vor, ist ein solches Offenbarsein regelmäßig nicht gegeben. Deshalb wird der Strafausspruch dem Sitzungsprotokoll angepasst, die weitergehende Revision verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der abweichenden Freiheitsstrafe teilweise erfolgreich; Tenor gemäß Sitzungsniederschrift geändert, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die authentische, für den verkündeten Wortlaut maßgebliche Urteilsformel ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).

2

Eine Berichtigung der Urteilsurkunde wegen eines Schreib- oder Fassungsversehens setzt voraus, dass der Fehler offenkundig und für jedermann erkennbar ist.

3

Stehen die schriftlichen Urteilsgründe für sich genommen und ohne Rechtsfehler als rechtlich tragfähige Strafzumessungserwägungen da, begründet ein Widerspruch zwischen ihnen und der (verkündeten) Urteilsformel kein offenkundiges Schreibversehen.

4

Ist durch die Revisionsnachprüfung sonst kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler feststellbar, ist der Strafausspruch entsprechend der maßgeblichen Sitzungsniederschrift zu berichtigen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 StPO§ 274 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 2. April 2012, Az: 56 KLs 4/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 2012 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben.

2

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

3

Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2012 den Urteilstenor der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der Berichtigungsbeschluss ist jedoch unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

4

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

NackGrafRadtke
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