Kennzeichnung einer gesamtschuldnerischen Haftung im Urteilstenor
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; der Einziehungsbetrag wurde von 133.142,83 € auf 120.827 € reduziert. Der Betrag wurde berichtigt, weil nur in dieser Höhe dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen sind. Da die Taten mit mindestens einem unbekannten Mittäter begangen wurden, wurde die Haftung des Angeklagten im Tenor als gesamtschuldnerisch ausgewiesen. Ein nur geringfügiger Revisionserfolg rechtfertigt keine teilweise Kostenfreistellung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Wertersatz auf 120.827 € als Gesamtschuldner angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Wertersatz ist auf den Betrag zu beschränken, in dessen Höhe dem Verurteilten tatsächliche Vermögenszuflüsse nachgewiesen sind.
Offensichtliche Rechenfehler im Einziehungsbetrag sind vom Revisionsgericht zu berichtigen und der Einziehungsbetrag entsprechend anzupassen.
Bei Feststellungen, dass eine Tat zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen wurde, kann die Haftung des verurteilten Angeklagten im Tenor als gesamtschuldnerisch bezeichnet werden, ohne die unbekannten Mittäter namentlich zu benennen.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt gemäß § 473 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht die teilweise Befreiung des Rechtsmittelführers von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 4. Juli 2018, Az: 232 Js 11978/17 - 9 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner vorzunehmen. Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der entsprechende Rechenfehler richtigzustellen war (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe des/der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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