Aufhebung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtgeldstrafe; Umrechnung des Verzögerungsabschlags
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt eingelegt. Der BGH hob den Urteilsauspruch über die Gesamtstrafe und die für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Entschädigung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Begründet wurde dies damit, dass nach der Schlussberatung die Bindungswirkung der Verständigung nicht ohne gerichtliche Entscheidung entfallen sei und die rechtsfehlerfreie Bildung der Gesamtstrafe dem Tatgericht vorbehalten bleiben müsse. Die übrigen Rügen der Revision wurden verworfen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Urteils insoweit (Gesamtstrafenbildung und Umrechnung des Verzögerungsabschlags) und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesamtstrafe ist bei mehreren Geldstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bilden; kann das Urteil nur Einzelgeldstrafen aussprechen, ist die Bildung der Gesamtstrafe in einer rechtsfehlerfreien weiteren Entscheidung vorzunehmen.
Entscheidet das Gericht in der Schlussberatung (§ 260 Abs. 1 StPO), von einer Verständigung abzuweichen, muss es in die Hauptverhandlung zurücktreten und die Bindungswirkung der Verständigung durch gerichtliche Entscheidung aufheben; sie entfällt nicht kraft Gesetzes.
Ein wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gewährter Abschlag ist bei der Bildung der Gesamtstrafe in entsprechende Tagessätze umzuwandeln (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB).
Bei Aufhebung eines Teils des Urteils bleiben die Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können vom mit der neuen Entscheidung befassten Tatgericht ergänzt werden, soweit sie nicht widersprochen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 29. Mai 2024, Az: 5/02 KLs 7/21
nachgehend BGH, 9. April 2025, Az: 1 StR 522/24, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2024, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Entschädigung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen, wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 171 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 StR 314/20 – unter anderem das Verfahren in 30 Fällen wegen Verjährung und in einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 154 StPO eingestellt sowie den verbleibenden Strafausspruch, soweit es die Angeklagte betroffen hatte, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht nach weiteren Verfahrensteileinstellungen (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 141 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nach der Revisionsentscheidung zwei Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die gegen ihre erneute Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zum Gesamtstrafenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Setzt das Gericht - wie hier geschehen - ausschließlich Einzelgeldstrafen fest (UA S. 205-208), kann es nachfolgend auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 – 4 StR 492/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 9, Rn. 3).“
Die Strafkammer hätte, nachdem sie sich in der Schlussberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) entschieden hatte, ausschließlich auf Einzelgeldstrafen zu erkennen, wieder in die Hauptverhandlung eintreten und sich von der Verständigung, deren Inhalt sie im Urteil mitgeteilt hat, lösen müssen (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies hat sie indes nicht getan. Die Bindungswirkung entfällt nicht kraft Gesetzes, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 14). Das Urteil unterliegt hier aber infolge der Sachrüge der Aufhebung, um eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.
2. Die Gesamtgeldstrafe aus den 141 Einzelgeldstrafen zu bilden, muss dem in einem dritten Rechtsgang zur Entscheidung berufenen Tatgericht vorbehalten bleiben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Der für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Abschlag ist in 60 Tagessätze umzurechnen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB und BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 StR 223/23 Rn. 4). Der Bewährungsbeschluss ist gegenstandslos.
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