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BGH·1 StR 52/17·07.03.2017

Sexualdelikt: Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach erfolgter Neuregelung

StrafrechtSexualstrafrechtGesetzesänderung/UnrechtskontinuitätVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB aF) ein. Nach Verkündung des LG-Urteils wurde § 179 StGB aF aufgehoben und in § 177 StGB nF überführt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Neuregelung keine mildere Rechtslage schafft und somit Unrechtskontinuität vorliegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen § 179 StGB aF als unbegründet verworfen; Einfügung in § 177 StGB ändert nichts an der Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein zuvor geltender Straftatbestand durch eine Neuregelung, die Schutzgut und Angriffsrichtung unverändert lässt, in eine Folgevorschrift überführt, besteht notwendige Unrechtskontinuität; das neue Recht ist damit nicht als milder i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen.

2

Änderungen des materiellen Strafrechts, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eintreten, sind im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO und § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.

3

Die Einfügung des früheren § 179 StGB aF in § 177 StGB nF stellt eine Nachfolgeregelung dar, wenn sowohl das geschützte Rechtsgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung erhalten bleiben.

4

Liegt keine mildere Gesetzeslage vor, kann eine frühere Verurteilung wegen eines nun aufgehobenen Tatbestands weiterhin Grundlage der Strafbarkeit sein.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs 3 StGB§ 177 StGB vom 04.11.2016§ 179 StGB vom 27.12.2003§ 349 Abs. 2 StPO§ 179 StGB aF§ Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 26. Oktober 2016, Az: J KLs 404 Js 25075/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch auch wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 StGB aF ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wurde die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) mit Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I, 2460), das am 10. November 2016 in Kraft trat, nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Dies ist im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu beachten. Jedoch ist § 179 StGB aF gleichzeitig in § 177 StGB eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin unter Strafe gestellt ist. § 177 StGB nF (sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 179 StGB dar; denn sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung sind unverändert geblieben. Die Taten des Angeklagten konnten, da das jetzt geltende Recht nicht das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB), weiter nach § 179 StGB aF strafrechtlich geahndet werden.

Graf Jäger Bellay Radtke Fischer