Revision: Einziehung von Taterträgen bei Betäubungsmittelhandel auf 425.016 € beschränkt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; zentral war die Höhe der Einziehung der Taterträge. Der BGH verwies die Revision im Übrigen als unbegründet, gab ihr jedoch teilweise statt: Bewertungs- und Rechenfehler in zwei Fällen führten zur Korrektur um 706 € und zur einheitlichen Einziehung von 425.016 €. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, dass die Einziehung auf 425.016 € beschränkt wird; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung der Vereinnahmung von Verkaufserlösen aus Betäubungsmittelgeschäften muss die Beweiswürdigung den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügen; insoweit ist § 358 Abs. 1 StPO maßgeblich.
Das einzelfallbezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verhindert, nachteilige Änderung von Einkaufs‑ oder Veräußerungspreisen gegenüber einer früher ergangenen, für den Angeklagten günstigeren Entscheidung vorzunehmen; bei Verstoß ist der überschießende Betrag zu berichtigen.
Erkennbar fehlerhafte arithmetische Bewertungen in einer zuvor ergangenen, für den Angeklagten bindenden Entscheidung sind zu berücksichtigen und können zu einer Korrektur des Einziehungsbetrags führen.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann zur Klarheit des Vollstreckungstitels einheitlich einschließlich bereits rechtskräftiger Teilergebnisse festgelegt werden (analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, 13. August 2025, Az: 1 KLs 42 Js 27225/22 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von insgesamt 425.016 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 524.047 € sowie sichergestellten Kokains angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24 – die angefochtene Entscheidung wegen des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 und zudem in einem Fall wegen abweichender Bewertung der Konkurrenzen im Schuldspruch geändert und dem folgend den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 64.890 € aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und des Handeltreibens mit Cannabis in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 360.832 € angeordnet. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Feststellung des Vereinnahmens der Verkaufserlöse aus dem jeweiligen Rauschmittelgeschäft und die zugehörige Beweiswürdigung genügen den Vorgaben aus dem Senatsurteil vom 9. Januar 2025 (Rn. 7 f.; § 358 Abs. 1 StPO) und sind nunmehr durchgängig frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen 24 und 28 der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen das einzelfallbezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen, weil es teilweise einen höheren Einkaufs- und demzufolge höheren Veräußerungspreis zugrunde gelegt und im Fall 24 zudem einen – bindenden – Rechenfehler zugunsten des Angeklagten im ersten Urteil (17.172 € statt 17.472 €) übersehen hat. Der Senat zieht den überschießenden Betrag in Höhe von 706 € (606 € + 100 €) ab und ordnet die – zur Eindeutigkeit des Vollstreckungstitels gebotene einheitliche – Einziehung des Wertes von Taterträgen einschließlich des rechtskräftigen Teils in Höhe von insgesamt 425.016 € an (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 23 der Urteilsgründe die durch das Senatsurteil vom 9. Januar 2025 herbeigeführte Teilrechtskraft ignoriert und zugunsten des Angeklagten weitere 540 € abgezogen hat.
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