(Nichtbescheiden eines Beweisantrags als Verfahrensfehler)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Nichtbescheidung seines Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin S.; das Landgericht verlas lediglich einen Vermerk, wonach die Zeugin an der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sei. Der BGH hält dies für unzureichend, da § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO einen förmlichen Beschluss verlangt und die Unerreichbarkeit nicht geprüft wurde. Wegen des Verfahrensfehlers wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbescheidung eines Beweisantrags durch das Gericht verstößt gegen § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO und stellt einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar.
Ein in der Hauptverhandlung verlesener Vermerk ersetzt nicht den nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO erforderlichen gerichtlichen Beschluss über einen Beweisantrag.
Ein Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Nachforschungen getroffen hat und keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen zeitnah zu vernehmen.
Erweist sich die Nichtbehandlung eines Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft und kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei fehlerfreier Behandlung ein anderes Urteil ergangen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 4. April 2019, Az: 308 Js 112471/ 18 - 3 KLs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin S. nicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Zeugin sollte nach dem Beweisantrag Tatsachen bekunden, die die Einlassung des Angeklagten, er habe eine berechtigte Geldforderung geltend gemacht, stützen sollten.
a) Der fehlende Gerichtsbeschluss konnte nicht durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 3. April 2019 ersetzt werden. Aus diesem Vermerk ergibt sich nur, dass die Zeugin nicht geladen werden konnte, weil sie ausweislich der Mitteilung der Polizei unter der angegebenen Anschrift nicht verzeichnet, dort auch nicht mehr wohnhaft und eine neue Adresse nicht bekannt sei. Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO können die Prozessbeteiligten auch nicht verzichten (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 132, jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder seinen Beweisantrag ausdrücklich zurückgenommen hat, lassen sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1999 – 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 4. August 1983 – 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568 und vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2).
b) Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk nicht ergibt, dass die Zeugin unerreichbar war.
Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2016 – 2 StR 556/15 Rn. 11 und vom 4. August 1992 – 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Prüfungen die ermittelnden Polizeibeamten zur Auffindung der Zeugin unternommen haben. Dass ein Zeuge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar. Da somit die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, kann dies der Senat wegen des fehlenden Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht ohne weiteres unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 3).
2. Die begründete Verfahrensrüge gebietet die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers mit den zu Grunde liegenden Feststellungen. Der Senat kann auch mit Blick auf die vom Angeklagten eingeräumte Anwesenheit am Tatort nicht ausschließen, dass im Fall einer verfahrensfehlerfreien Behandlung des Beweisantrags eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht erfolgt wäre. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil bei einer Vernehmung der Zeugin die Einlassung des Angeklagten bestätigt und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen in Zweifel hätte gezogen werden können.
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