(Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Landgericht wegen fehlender Konnexität. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein revisionsrechtfertigender Fehler vorliegt. Er betont, dass fehlende Konnexität nicht zur Unzulässigkeit des Beweisantrags führt, sondern das Gericht das Begehren im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht zu prüfen hat. Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen der Konnexität zwischen einem Beweisantrag und dem Verfahrensgegenstand führt nicht zur Unzulässigkeit des Beweisantrags; in diesem Fall liegt vielmehr kein Beweisantrag vor.
Liegt kein Beweisantrag vor, hat das Gericht das Begehren nicht nach den Vorschriften für Beweisanträge zu beurteilen, sondern im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht von Amts wegen zu prüfen, ob und welche Ermittlungen erforderlich sind.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung fehlender Konnexität ist nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht seine Amtsermittlungs- und Prüfpflichten erfüllt hat.
Im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 12. Juni 2012, Az: 5 KLs 34 Js 43361/10
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend beanstandete Fehlen der Konnexität nicht zur „Unzulässigkeit“ des Beweisantrags führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).
Nack Rothfuß Graf
Cirener Radtke