Revision verworfen: Unwirksame Verständigung außerhalb des §257c StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Paderborn ein; Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Verständigung, die Inhalte außerhalb des in §257c Abs.2 StPO Zulässigen enthielt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass eine solche gesetzeswidrige Verständigung von Anfang an keine Bindungswirkung entfaltet. Das Landgericht habe den entstandenen Vertrauenstatbestand durch die Belehrung nach §257c Abs.5 StPO wirksam beseitigt; ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verständigung, die Inhalte außerhalb des in §257c Abs.2 StPO zulässigen Rahmens enthält, ist gesetzeswidrig und entfaltet von Anfang an keine Bindungswirkung.
Ein protokollierter Verständigungsvorschlag kann einen Vertrauenstatbestand begründen; dieser wird jedoch durch eine ordnungsgemäße Belehrung des Gerichts nach §257c Abs.5 StPO wirksam beseitigt, wenn das Gericht unmissverständlich darauf hinweist, dass es nicht an die in Aussicht gestellten Strafrahmen gebunden ist und ein Geständnis bei Nichtzustandekommen nicht verwertbar ist.
Die Vornahme der Belehrung nach §257c Abs.5 StPO begründet, sofern sie den Anforderungen genügt, keinen Verfahrensfehler und rechtfertigt keine auf dieser Grundlage gestützte erfolgreiche Revision.
Bleibt ein Tatvorwurf in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift unverändert und führt das Urteil hierzu weder zu Verurteilung, Einstellung noch Freispruch, bedarf es insoweit einer Entscheidung der Strafkammer.
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 8. Januar 2024, Az: 2 KLs 3/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im vorliegenden Verfahren geschlossene Verständigung weist einen außerhalb von § 257c Abs. 2 StPO liegenden und damit gesetzeswidrigen Inhalt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 1 StR 413/23 Rn. 4) und entfaltet deshalb – von Anfang an – keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17 Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17 Rn. 16; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 13 f.; El-Ghazi JR 2012, 407). Den durch den protokollierten Verständigungsvorschlag gleichwohl geschaffenen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 5 StR 347/22 Rn. 22 f. und Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 StR 484/20 Rn. 20) hat das Landgericht durch seine an den Maßgaben des § 257c Abs. 5 StPO ausgerichteten Belehrung unmissverständlich beseitigt. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es weder an den in Aussicht gestellten Strafrahmen gebunden, noch das vom Beschwerdeführer im Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verständigung abgegebene Geständnis verwertbar sei. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteil auch, dass die geständige Einlassung des Angeklagten in das Urteil keinen Eingang gefunden hat.
Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich Tat 64 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift weder eine Verurteilung, Einstellung oder ein Freispruch erfolgt ist und es insoweit einer Entscheidung der Strafkammer bedarf.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler