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BGH·1 StR 50/22·30.06.2022

Freisprechendes Strafurteil: Feststellung der persönlichen Verhältnisse des schweigenden Angeklagten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; der BGH weist die Revision zurück. Zentral ist, ob bei einem schweigenden Angeklagten weitergehende Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen erforderlich sind. Der BGH betont, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und hier keine Aufklärungsrüge erhoben wurde. Auch die Beweiswürdigung halte rechtlicher Überprüfung stand.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des LG München I als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Notwendigkeit näherer Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten bei einem freisprechenden Urteil bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Schweigen des Angeklagten begründet nicht allgemein eine weitergehende Feststellungspflicht.

2

Ein freisprechendes Urteil genügt, wenn die getroffenen Feststellungen die Entscheidung nachvollziehbar tragen; eine weitergehende Darstellung ist nur dann geboten, wenn der Einzelfall dies erfordert oder eine entsprechende Rüge erhoben wird.

3

Die Revision darf nicht zu einer eigenen, freien Beweiswürdigung des Revisionsgerichts führen; eine Rüge ist nur begründet, wenn die angegriffene Beweiswürdigung Rechtsfehler, Widersprüche oder eine fehlende Gesamtwürdigung aufweist.

4

Die bloße Darlegung einer abweichenden Beweiswürdigung im Revisionsvorbringen reicht nicht aus, um einen Rechtsfehler zu begründen; es ist darzulegen, in welcher Weise die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 29 BtMG§ 29ff BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 28. Oktober 2021, Az: 8 KLs 361 Js 127059/21

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2021 wird verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

a) Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18 Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

4

b) Entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weist auch die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere fehlt es nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung. Die Revision erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung.

JägerBärPernice
BellayLeplow