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BGH·1 StR 499/24·04.02.2025

Einfuhr als unselbständiger Teilakt beim Handeltreiben mit Cannabis – Teilaufhebung der Tateinheit

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein ein. Der BGH hob die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis in zwei Fällen auf, bestätigte jedoch die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat stellte fest, dass die Einfuhr, wenn sie dem gewinnbringenden Umsatz dient, unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist. Das Verbringen aus dem Ausland durfte strafzumessend berücksichtigt werden; eine Herabsetzung der Strafen wäre nicht zu erwarten gewesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit der Einfuhr in zwei Fällen aufgehoben, übrige Verurteilungen und Strafen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt in das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf.

2

Dies gilt auch dann, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge beziehen.

3

Bei der Berichtigung eines Schuldspruchs ist § 354 Abs. 1 StPO analog anzuwenden: Sind niedrigere Strafen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ausgeschlossen, bleiben die verhängten Einzelstrafen bestehen.

4

Das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 24. Juli 2024, Az: 2 KLs 140 Js 33936/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen B. II. und B. V. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis entfällt; der Angeklagte ist damit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) auf. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens – so wie hier beim Verbringen des Marihuanas aus Tschechien – auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 4 StR 317/24 Rn. 5; vom 5. August 2024 – 5 StR 243/24 Rn. 7 f. und vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24 Rn. 5-11; jeweils mwN).

3

2. Die in den beiden betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Der dem § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG entnommene Strafrahmen bleibt unberührt. Das das Tatbild mitbestimmende Verbringen aus dem Ausland als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Menge des gehandelten Marihuanas ausgerichtete Strafengefüge ein (vgl. insbesondere Fall VI. der Urteilsgründe).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow