Themis
Anmelden
BGH·1 StR 497/22·19.04.2023

Revision verworfen wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 341 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen ein; das BGH prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt wurde. Die Revision war erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 25.10.2022 vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO); Kostenauferlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt wurde.

2

Die erstmalige Einlegung der Revision im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist gilt als verspätet, sofern nicht zuvor fristgerecht revisionsgerecht eingelegt wurde.

3

Wurde die Revisionsfrist ohne wirksame Wiedereinsetzung versäumt, ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision als unzulässig hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. März 2023, Az: 1 StR 497/22, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 5. September 2022, Az: 2 KLs 305 Js 1359/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.

BellayLeplowMunk
BärAllgayer