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BGH·1 StR 497/22·23.03.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte einen Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen hatte. Die Anhörungsrüge wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die einwöchige Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten war. In der Sache wäre die Rüge ebenfalls unbegründet gewesen, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und keine weitergehende Begründungspflicht besteht. Die Kosten wurden dem Verurteilten auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Fristeinhaltung und ohne substantiierten Gehörsverstoß verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn die dort bestimmte einwöchige Frist des Satzes 2 nicht eingehalten wird.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt.

3

Für letztinstanzliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, besteht keine weitergehende allgemeine Begründungspflicht der Entscheidungsträger.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Teilnehmer nach § 465 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Februar 2023, Az: 1 StR 497/22

vorgehend LG Memmingen, 5. September 2022, Az: 2 KLs 305 Js 1359/21

nachgehend BGH, 19. April 2023, Az: 1 StR 497/22, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 16. Februar 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 mit Beschluss vom 8. Februar 2023 als unzulässig verworfen. Der Senatsbeschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Februar 2023, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 7. März 2023, hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, denn es fehlt an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO.

3

3. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts war nichts hinzuzufügen. Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

4

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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