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BGH·1 StR 49/24·29.10.2024

Revision und Beschwerde verworfen: Verfahrensrüge gegen ärztliche Befundung zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigung/SchuldfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Hamburg und mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und rügte die Berücksichtigung eines Schreibens der A. vom 20.4.2020. Der BGH verwirft Revision und Beschwerde als unbegründet. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das Landgericht seine Überzeugung von der Schuldfähigkeit auf zahlreiche, ausführlich festgestellte Aktivitäten stützte und die mehrere Wochen vor den Taten liegende ärztliche Befundung in der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung hatte; daraus folgt kein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m. § 337 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 337 Abs. 1 StPO ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht feststellen kann, dass das Tatgericht seine Überzeugung nicht entscheidungserheblich auf das beanstandete Beweismittel gestützt hat.

2

Bei der Bewertung der Bedeutung einer vorprozessualen ärztlichen Befundung für die Schuldfähigkeitsbeurteilung sind der zeitliche Abstand zur Tat und die Einordnung in die übrige Beweiswürdigung maßgeblich; eine mehrere Wochen vor der Tat erhobene Feststellung kann nur untergeordnete Bedeutung haben.

3

Die Feststellung der Schuldfähigkeit kann aufgrund einer Vielzahl festgestellter und ausführlich dargelegter Aktivitäten erfolgen; einzelne abweichende Befunde begründen nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung oder Aufhebungsgrund.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn keine substantiierten Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die Kostengrundentscheidung vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 25. Januar 2023, Az: 630 KLs 5/21

nachgehend BGH, 3. Januar 2025, Az: 1 StR 49/24, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu 1.:

Die Verfahrensrüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung des Inhalts eines Schreibens der A. vom 20. April 2020 wendet, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf eine Vielzahl festgestellter und ausführlich dargestellter Aktivitäten gestützt. Dem Umstand, dass dieser dem fraglichen Schreiben zufolge am 20. April 2020 „wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert“ war, kommt in der Gesamtschau ersichtlich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal es sich um eine zeitlich mehrere Wochen vor Begehung der ersten Tat liegende Befundung handelt. Der Senat schließt daher aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO beruhen könnte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger Fischer Wimmer

Leplow Welnhofer-Zeitler